Marion V.: „Unser Adoptivsohn (21) ist drogen- und alkoholabhängig. Er war zwei Jahre im Gefängnis und wurde aus allen möglichen Reha- und Erziehungsinstitutionen rausgeworfen. Er hat uns immer wieder bestohlen, bis wir den Kontakt abbrachen. Er ist nun seit fast einem Jahr obdachlos. In den letzten beiden Monaten hat er uns dreimal nachts im Drogenrausch aufgesucht, ist trotz Hausverbot ins Grundstück eingedrungen, hat randaliert und uns mit dem Tod bedroht. Wir besitzen ein Haus mit Garten und etwa 300 000 Euro Rücklagen). Da wir sonst keine anderen Kinder haben, wäre er nach unserem Tod der Alleinerbe. Wir haben ein Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel verfasst. Wir glauben, er würde alles schnell durchbringen und hätten ein besseres Gefühl, wenn wir unseren Besitz einem wohltätigen Verein überlassen könnten. Gibt es Möglichkeiten, ihn vom Erbe auszuschließen oder es so gering wie möglich zu halten?“
Ihr Kind haben Sie durch das Berliner Testament bereits nach dem Ableben des ersten Elternteils dadurch enterbt, dass Sie und Ihr Ehegatte sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben. Allerdings hat Ihr Sohn bereits Pflichtteilsansprüche, wenn der erste Elternteil verstorben ist. Den Schlusserben und damit den Erben nach dem Ableben des länger lebenden Elternteils haben Sie offensichtlich noch nicht bestimmt. Mit Hilfe der Pflichtteilsstrafklausel möchten Sie versuchen, Ihren Sohn davon abzuhalten, seinen Pflichtteil nach dem Ableben des ersten Elternteils geltend zu machen. Da für Ihren Sohn aber nicht absehbar ist, ob er überhaupt Erbe des länger lebenden Elternteils wird – den Schlusserben haben Sie noch nicht bestimmt – ist die Effektivität der Pflichtteilsstrafklausel fraglich.
Es könnte aber eine Pflichtteilsentzug in Betracht kommen. Der Entzug des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) und muss begründet werden. Gründe für den Pflichtteilsentzug sind im Gesetz abschließend geregelt. Nach § 2333 BGB liegt ein Grund für einen Pflichtteils-entzug u. a. vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt worden ist und die Teilhabe des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Laut Ihren Angaben war Ihr Sohn zwei Jahre im Gefängnis. Laut Ihren Angaben hat Ihr Sohn Sie und Ihren Ehegatten mit dem Tod bedroht. Daraus könnte sich ebenfalls ein Grund für einen Pflichtteilsentzug ergeben. Ebenfalls kann sich ein Grund für einen Pflichtteilsentzug aus einem Verbrechen oder „schweren vorsätzlichen Vergehen“ gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten ergeben.Wie Sie schreiben, hat Sie Ihr Sohn „immer wieder bestohlen“ und ist trotz Hausverbot in Ihr Grundstück eingedrungen und hat randaliert. Dies kann gegebenenfalls einen Grund für einen Pflichtteilsentzug darstellen.
Um hier eine verbindliche Auskunft erteilen zu können, ist eine genaue Abklärung des Sachverhalts unabdingbar.
Sollten die Gründe für den Pflichtteilsentzug nicht erfüllt sein, bestehen diverse Möglichkeiten, den Nachlass zu mindern und dadurch den Pflichtteilsanspruch „so gering wie möglich zu halten“. In Betracht gezogen werden kann auch die „Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht“, wenn sich Ihr Sohn in einem solchen Maß der Verschwendung ergeben hat oder in einem solchen Maß überschuldet hat, dass sein späterer Lebensunterhalt gefährdet ist. Sie und Ihr Mann haben die Möglichkeit, den Pflichtteil Ihres Sohnes durch Testament zu beschränken, wenn zu erwarten ist, dass der Erwerb durch Ihren Sohn selbst vergeudet wird oder durch die Gläubiger Ihres Sohnes gepfändet wird und auf diese Weise verloren geht.