LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Sollen wir die Wohnung verschenken?

von Redaktion

Henning H.: „Meine Ehefrau und ich haben im Dezember 2014 ein Ein-Zimmer-Appartement mit 30 Quadratmetern Wohnfläche erworben. Es wird von unserer nicht erwerbstätigen Tochter (41 Jahre alt) bewohnt. Da unsere Tochter nur sehr geringe Einkünfte hat und von Vermögensrücklagen lebt, verlangen wir keine Miete und tragen auch sämtliche Unkosten wie Wohngeld und Grundsteuer. Im Zusammenhang mit der Einkommensteuererklärung 2017 verlangt das Finanzamt nun Auskunft über die Nutzung der Wohnung. Haben wir irgendwelche Steuerforderungen zu befürchten? Ist es sinnvoller, die Wohnung unserer Tochter zu schenken? Wahrscheinlich wird sie auf Altersgrundsicherung angewiesen sein. Gereicht ihr dann das Wohnungseigentum zum Nachteil? Wer übernimmt die Wohngeldkosten?

Sie überlassen Ihrer Tochter die Wohnung unentgeltlich. Das heißt, dass Sie damit auch keine Miete von Ihrer Tochter gezahlt bekommen, sodass Sie auch keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Einkommenssteuer fällt bei dieser Konstellation nicht an. Fraglich ist dagegen, ob die ersparten Mieten aufseiten Ihrer Tochter eine steuerpflichtige Schenkung auslösen. Die zivilrechtliche Rechtsprechung sieht in der Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechts keine Schenkung, sondern eine Leihe. Die Finanzgerichte entscheiden diese Frage zum Teil unterschiedlich. Jedenfalls aber ist zu sehen, dass auch dann, wenn steuerrechtlich eine Schenkung vorläge, Ihrer Tochter der Schenkungsfreibetrag über 400 000 Euro pro Elternteil zustünde.

Gerade um diesen Schenkungsfreibetrag, der alle zehn Jahre gilt, auszunutzen, könnte es sehr wohl Sinn ergeben, die Wohnung Ihrer Tochter zu schenken. Dies ist auch dann nicht von Nachteil, wenn Ihre Tochter Sozialhilfeleistungen bezieht, da eine angemessene, selbst genutzte Eigentumswohnung als sogenanntes Schonvermögen nicht zu verwerten ist, wobei ein Ein-Zimmer-Appartement mit 30 Quadratmetern als angemessen zu qualifizieren ist. Auch Eigentümer einer selbst und zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie haben im Rahmen der Leistungen der Sozialhilfe Anspruch auf Wohngeld in Form eines sogenannten Lastenzuschusses, bei dem in angemessenem Rahmen Bewirtschaftungskosten, Grundsteuern, Versicherungen für die Immobilie und Heizkosten berücksichtigt werden.

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