Sie überlassen Ihrer Tochter die Wohnung unentgeltlich. Das heißt, dass Sie damit auch keine Miete von Ihrer Tochter gezahlt bekommen, sodass Sie auch keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Einkommenssteuer fällt bei dieser Konstellation nicht an. Fraglich ist dagegen, ob die ersparten Mieten aufseiten Ihrer Tochter eine steuerpflichtige Schenkung auslösen. Die zivilrechtliche Rechtsprechung sieht in der Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechts keine Schenkung, sondern eine Leihe. Die Finanzgerichte entscheiden diese Frage zum Teil unterschiedlich. Jedenfalls aber ist zu sehen, dass auch dann, wenn steuerrechtlich eine Schenkung vorläge, Ihrer Tochter der Schenkungsfreibetrag über 400 000 Euro pro Elternteil zustünde.
Gerade um diesen Schenkungsfreibetrag, der alle zehn Jahre gilt, auszunutzen, könnte es sehr wohl Sinn ergeben, die Wohnung Ihrer Tochter zu schenken. Dies ist auch dann nicht von Nachteil, wenn Ihre Tochter Sozialhilfeleistungen bezieht, da eine angemessene, selbst genutzte Eigentumswohnung als sogenanntes Schonvermögen nicht zu verwerten ist, wobei ein Ein-Zimmer-Appartement mit 30 Quadratmetern als angemessen zu qualifizieren ist. Auch Eigentümer einer selbst und zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie haben im Rahmen der Leistungen der Sozialhilfe Anspruch auf Wohngeld in Form eines sogenannten Lastenzuschusses, bei dem in angemessenem Rahmen Bewirtschaftungskosten, Grundsteuern, Versicherungen für die Immobilie und Heizkosten berücksichtigt werden.