Urlaub ins neue Jahr übertragen

von Redaktion

Urlaubstage mit ins nächste Jahr nehmen – das darf ein Arbeitnehmer nicht so ohne Weiteres. „Der Arbeitsvertrag, die Betriebsvereinbarung oder auch ein geltender Tarifvertrag enthalten aber oft Regelungen, die günstiger sind als die gesetzlichen Vorgaben“, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Für Arbeitnehmer lohnt es sich also, diese zu überprüfen.

Jeder Arbeitnehmer kann mit seinem Arbeitgeber auch individuelle Einigungen treffen. „In der Regel ist das okay“, sagt Bredereck. Man sollte als Arbeitnehmer aber beweisen können, dass eine solche Absprache getroffen wurde. „Dazu reicht zum Beispiel der Mailverkehr mit dem Chef aus“, erklärt der Fachanwalt. Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass Urlaubstage ins neue Jahr übertragen werden können, wenn persönliche oder aber dringende betriebliche Gründe vorliegen. Unter erste fallen etwa Elternzeit oder eine Langzeiterkrankung. Arbeitnehmer können auch andere Gründe geltend machen. Dringende betriebliche Gründe können zum Beispiel vorliegen, wenn große Teile der Belegschaft wegen einer Grippewelle ausfallen. Arbeitnehmer müssen ihren Resturlaub aber in jedem Fall bis spätestens zum 31. März des Folgejahres nehmen. dpa

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