US-Aktientausch: Was darf besteuert werden?

von Redaktion

Roman K.: „Ich hatte in meinem Depot Aktien von Time Warner, die später mit AT&T fusioniert wurden. Für meine 63 Time-Warner-Aktien bekam ich 90,53 AT&T-Aktien unter einer Zuzahlung von 53 Dollar. Diese Zuzahlung wurde später vom Finanzamt als Ertrag gewertet, auf den Steuern erhoben wurden. Ist das richtig so? Außerdem ergab sich aus dem Aktientausch eine Gutschrift von 2800 Euro, wovon 30 Prozent Quellensteuer abgezogen wurden. Meine Bank teilte mir lediglich mit, dass sie die Nachricht ohne Prüfung weitergeleitet habe und dass ich die Quellensteuer zurückbekäme. Nun sind schon acht Wochen vergangen. Was kann ich tun?“

Im Oktober 2016 wollte AT&T Time Warner bis Ende 2017 für 85 Milliarden Dollar (78 Milliarden Euro) übernehmen. Inklusive übernommener Schulden betrug der Kaufpreis 108,7 Milliarden Dollar. Die Übernahme wurde aufgrund kartellrechtlicher Streitigkeiten erst 2018 vollzogen. Für deutsche Anleger stellt sich nun die Frage, wie der Vorgang steuerlich zu behandeln ist. Hierbei sind zwei Sachverhalte zu unterscheiden:

1. Die Anleger haben eine Gutschrift für die erhaltenen Anteile bekommen

2. Sie mussten ausländische Quellensteuer bezahlen oder der Verkauf wurde „ausländisch“ behandelt.

Zudem muss man zwischen alten und neuen Anteilen unterscheiden. Von alten Anteilen spricht man, wenn der Erwerb vor dem 31. Dezember 2008 stattfand. Der Bundesfinanzhof hat am 20. Oktober 2016 (AZ: VIII R 10/13) entschieden, dass die erhaltene Gutschrift für Altanteile nicht zu versteuern ist. Bei neuen Anteilen ab 2009 hingegen wird die Leistung als Dividende behandelt und darauf Kapitalertragsteuer einbehalten. Die Vorgehensweise der Finanzverwaltung beziehungsweise der Bank als Helfer des Fiskus ist also dann korrekt, wenn Sie die Aktien ab 2009 erworben haben. Wir vermuten, dass dies bei Ihnen zutrifft. Daher zum ersten Teil Ihrer Frage: Ja, das hat so gesehen alles seine Richtigkeit.

Um Streitigkeiten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zu vermeiden oder zu vermindern, hat Deutschland mit vielen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Aus deutscher Sicht liegt beim Tausch von Anteilen einer Aktie gegen die Anteile einer anderen Aktie eine Veräußerung vor, die aber nach § 20 Absatz 4a Einkommensteuergesetz nicht besteuert wird. Dafür werden beim Verkauf ihre ursprünglichen Anschaffungskosten angesetzt. Wie Ihr Fall ja zeigt, gewähren die USA anscheinend keine Steuerfreiheit. Nach Artikel 13 Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-USA können Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer US-Gesellschaft nur in Deutschland besteuert werden. Da hier aber wie dargestellt keine Steuer aus dem Wertzuwachs erhoben wird, fällt keine deutsche Steuer an. Die vom amerikanischen Fiskus einbehaltene Quellensteuer ließe sich gegebenenfalls in einem relativ komplexen Verfahren zurückholen. Hierfür wäre der Kontakt zu einem Steuerberater sinnvoll, da Sie etliche Nachweise erbringen müssen.

Eleganter ist es, im Vorfeld (auch bei Dividenden) der Bank zu bestätigen, dass Sie steuerlich gesehen ein deutscher Steuerinländer sind und dass so die Bank die Quellensteuer (zum Beispiel auf Dividenden) deckelt oder von vornherein nicht erhebt.

Fragen

richten Sie bitte am besten per E-Mail an geldundmarkt@ovb.net. Per Post: Oberbayerisches Volksblatt GmbH & Co. Medienhaus KG, Hafnerstr. 5–13, 83022 Rosenheim

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