LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN
Wie teilen wir das Erbe der Mutter?
Annemarie F.: „Meine beiden Schwestern und ich haben zu je einem Drittel den Nachlass unserer Mutter testamentarisch vermacht bekommen. Dazu gehört ein Grundstück. Der Erbschein ist bereits erteilt. Das Grundstück ist gemäß Testament (Teilungsanordnung) mir zum Alleineigentum übertragen. Zur Eintragung ins Grundbuch im Wege der Berichtigung genügt der Erbschein nicht, da er ja nur die Quote ausweist, nicht aber die einzelnen Zuwendungen, weshalb wohl die Grundbuchordnung zur Eintragung ein notarielles Auseinandersetzungszeugnis verlangt. Die Auseinandersetzung bezüglich des Grundstücks im Sinne des Testaments scheitert derzeit jedoch an der unbegründeten Weigerung der einen Schwester, eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen. Was können wir beiden anderen Schwestern tun?“
Gemäß § 2042 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann jeder Miterbe gegenüber einem anderen Miterben jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen. Inhaltlich richtet sich der Auseinandersetzungsanspruch auf die Mitwirkung an allen zur Auseinandersetzung erforderlichen Maßnahmen. Wenn