Der Betriff „Testamentsverwalter“ ist kein juristischer Begriff. Ein Testament kann nicht verwaltet werden. Ein Testament kann verwahrt werden, entweder von einer Person oder es wird beim Nachlassgericht hinterlegt. Vermutlich meinen Sie aber mit „Testamentsverwalter“ einen Testamentsvollstrecker, der den Willen des Erblassers umsetzen soll. Insbesondere hat der Testamentsvollstrecker den Nachlass ordnungsgemäß und im Sinne des Erblassers aufzuteilen.
Der Testamentsvollstrecker hat für die Teilung des Nachlasses einen Teilungsplan („Verteilungsplan“) zu erstellen, der den Anordnungen des Erblassers beziehungsweise den gesetzlichen Teilungsregeln entspricht.
Einer Zustimmung der Erben zum Teilungsplan bedarf es nicht. Vor Aufstellung des Teilungsplanes sind die Erben jedoch hierzu anzuhören, damit ihnen rechtliches Gehör gewährt werden kann. Der Teilungsplan bedarf keiner besonderen Form. Erklärt der Testamentsvollstrecker den Teilungsplan für verbindlich, ist dieser für die Erbengemeinschaft bindend und bleibt es selbst nach Wegfall des Testamentsvollstreckers. Änderungen des Teilungsplans sind allerdings mit Zustimmung aller Miterben möglich. Statt der Erstellung eines Teilungsplans kann sich der Testamentsvollstrecker mit den Miterben auch auf den Abschluss eines Teilungsvertrags („Auseinandersetzungsvertrag“) einigen. Im Rahmen des Teilungsvertrags sind Abweichungen von den Teilungsanordnungen des Erblassers zulässig. Da allerdings die Erben gegen einen Teilungsplan klagen können, sollte der umsichtige Testamentsvollstrecker anstelle des gesetzlich vorgesehenen Teilungsplans einen Teilungsvertrag – mit Einbindung der Erben – versuchen abzuschließen.