Die Bagatellgrenze wird jährlich angepasst. Die Beitragspflicht auf Versorgungsbezüge – also der Direktversicherung – ist im Fünften Sozialgesetzbuch (§ 226 Abs. 2 SGB V) geregelt. Danach sind „Beiträge … nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen.“ Und: „Bezugsgröße … ist … das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag“ (§ 18 SGB IV). Das Durchschnittsentgelt, und damit die „Bagatellgrenze“ – ändert sich jedes Jahr. 2018 beträgt die Bezugsgrenze in den alten Bundesländern monatlich 3045 Euro (davon 1/20 – Bagatellgrenze: 152,25 Euro), 2017 waren es noch 2975 Euro (148,75 Euro). In der Vergangenheit hat sich das Durchschnittsentgelt meistens erhöht, kann aber auch – je nach der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung – auch stagnieren oder gar sinken (z. B. in einer Wirtschaftskrise). Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass zu der Bezugsgröße nicht nur die Versorgungsbezüge, sondern auch ein eventuelles zusätzliches Arbeitseinkommen im Alter gezählt wird. Ob Ihre Einnahmen beitragspflichtig sind, hängt also immer von deren Höhe und der Bezugsgrenze im jeweiligen Jahr ab.