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Holzwurm: Vom Kaufvertrag zurücktreten

Wer ein Haus verkauft, darf Mängel nicht verschweigen. Über besonders schwerwiegende Mängel muss der Verkäufer den Käufer sogar ohne Nachfrage aufklären, wie das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden hat (Az.: 9 U 51/17). Andernfalls kann der Käufer trotz vereinbartem Gewährleistungsausschluss

Dienstag, 7. April 2026

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