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Holzwurm: Vom Kaufvertrag zurücktreten

von Redaktion

Wer ein Haus verkauft, darf Mängel nicht verschweigen. Über besonders schwerwiegende Mängel muss der Verkäufer den Käufer sogar ohne Nachfrage aufklären, wie das Oberlandesgericht Braunschweig entschieden hat (Az.: 9 U 51/17). Andernfalls kann der Käufer trotz vereinbartem Gewährleistungsausschluss vom Kaufvertrag zurücktreten, teilte das Gericht am Freitag mit. In dem Fall hatte der Kläger ein Fachwerkhaus gekauft. Da das Haus aber einen massiven Insekten- und Pilzbefall aufwies, wollte er das Geschäft rückgängig machen. Weil die Parteien eine Gewährleistung vertraglich ausgeschlossen hatten, weigerte sich der Verkäufer, die Immobilie zurückzunehmen. Das Gericht gab aber dem Käufer Recht.

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