LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Muss die Tiefgarage geräumt werden?

von Redaktion

Ulrich R.: „Wir haben im Jahr 2002 eine Wohnung in einer Anlage mit 23 Wohnungen verteilt auf drei Häuser gekauft. Mit dabei waren zwei Tiefgaragenstellplätze. Einer davon lässt sich mittels eines Holztores abschließen. Beim Kauf wurde uns zugesichert, dass wir diesen separaten Stellplatz auch als Abstellraum nutzen können. Wir haben dafür 23 000 Euro bezahlt. Wenn das nicht so gewesen wäre, hätten wir damals eine andere Wohnung gekauft. Jetzt, nach all den Jahren, kommt die Hausverwaltung und will den Abstellraum wieder zu einem Tiefgaragenstellplatz machen. Ich soll meine Sachen herausräumen. Ich bin 72 Jahre alt und krank. Habe ich nicht ein Gewohnheitsrecht? Der Hausverwalter wird doch auch von mir bezahlt.“

Die Frage, zu welchem Zweck ein Eigentümer sein Sonder- oder Teileigentum nutzen darf, ergibt sich aus der Teilungserklärung. Wenn die Tiefgaragenplätze in der Teilungserklärung als solche ausgewiesen sind, dürfen sie jedenfalls dann keiner anderen Nutzung zugeführt werden, wenn andere Eigentümer davon negativ betroffen sein können. Ob letzteres hier der Fall ist, kann ohne genauere Kenntnis der örtlichen Situation nicht entschieden werden. Sollte das Lagern von Gegenständen aber etwa dem Brandschutz widersprechen, wird eine Nutzungsuntersagung rechtmäßig sein. Ein Gewohnheitsrecht besteht auch bei langjähriger anderer Nutzung nicht. Auch individuelle Beschwernisse wie hohes Alter oder Krankheit müssen bei der Bewertung der Rechtslage außer Betracht bleiben.

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