Die Frage, zu welchem Zweck ein Eigentümer sein Sonder- oder Teileigentum nutzen darf, ergibt sich aus der Teilungserklärung. Wenn die Tiefgaragenplätze in der Teilungserklärung als solche ausgewiesen sind, dürfen sie jedenfalls dann keiner anderen Nutzung zugeführt werden, wenn andere Eigentümer davon negativ betroffen sein können. Ob letzteres hier der Fall ist, kann ohne genauere Kenntnis der örtlichen Situation nicht entschieden werden. Sollte das Lagern von Gegenständen aber etwa dem Brandschutz widersprechen, wird eine Nutzungsuntersagung rechtmäßig sein. Ein Gewohnheitsrecht besteht auch bei langjähriger anderer Nutzung nicht. Auch individuelle Beschwernisse wie hohes Alter oder Krankheit müssen bei der Bewertung der Rechtslage außer Betracht bleiben.