Grundsätzlich können Beiträge für eine private Pflegezusatzversicherung als sonstige Vorsorgeaufwendungen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Leider wirken sich diese privaten Pflegezusatzversicherungen oftmals nicht steuermindernd aus, denn diesbezüglich gilt bei der Einkommensteuerveranlagung eine Höchstgrenze, bis zu der Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden können. Bei Angestellten und Beamten liegt diese bei 1900 Euro und bei Selbstständigen und Freiberuflern bei 2800 Euro (Stand: 2018). Im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelten sich die Beträge.
Meist wird diese Höchstgrenze bereits mit dem Ansatz der Beiträge für die gesetzliche oder private Kranken- und Pflegeversicherung überschritten. Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bemessen sich nach Ihrem Einkommen, verdienen Sie also soviel, dass alleine schon durch den Ansatz Ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge die oben genannte Höchstgrenze vollends ausgeschöpft wird, wirken sich Ihre zusätzlichen privaten Beitragszahlungen zur Pflegezusatzversicherung leider nicht mehr steuermindernd aus.