Die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowährungen ist weder explizit gesetzlich verankert noch höchstrichterlich entschieden. Eine bundesweit geltende Verwaltungsanweisung existiert ebenfalls noch nicht. Die steuerlichen Folgen des Handels mit virtuellen Währungen hängen auf jeden Fall davon ab, ob die Währungseinheiten zu Ihrem Privat- oder zu Ihrem Betriebsvermögen gehören. Die Bundesregierung hat sich zu diesem Thema wie folgt geäußert: Die im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts erzielten Gewinne unterliegen grundsätzlich dann der Einkommensteuer, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung bzw. Tausch weniger als ein Jahr beträgt. Offengelassen wurde die entscheidende Frage, ob es im Falle der Nutzung der Kryptowährungen zur Erzielung von laufenden Einkünften zur Verlängerung dieser Spekulationsfrist auf zehn Jahre kommt.
Die Einkünfteermittlung erfolgt nach den für die privaten Veräußerungsgeschäfte geltenden Grundsätzen. Dabei werden vom Veräußerungspreis die Anschaffungskosten sowie etwaige, im Zusammenhang mit der Veräußerung stehende, Werbungskosten abgezogen. Im Falle des Tausches bemisst sich der Veräußerungspreis am Wert der erhaltenen Wirtschaftsgüter. Die Einkünfte unterliegen Ihrem persönlichen Steuersatz, soweit die Freigrenze (für alle im Kalenderjahr realisierten privaten Veräußerungsgeschäfte) von 600 Euro überschritten wird. Es handelt sich demzufolge nicht um der Abgeltungssteuer von 25 Prozent unterliegende Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Die Veräußerung der Kryptowährungen aus dem Betriebsvermögen ist dagegen unabhängig von der Haltedauer stets steuerpflichtig. Allerdings sind die Grenzen zwischen der privaten Sphäre und der gewerblichen Betätigung fließend.
Spannend ist die Frage, ab welchem Umfang die Geschäfte mit virtuellen Währungen für sich genommen zu einer gewerblichen Tätigkeit führen, sodass die Einkünfte stets steuerpflichtig sind. Hierzu gibt es verschiedene Auffassungen. Für die Abgrenzung spielt bei Veräußerungsgeschäften die Anzahl und die Häufigkeit der Verkäufe eine gewichtige Rolle. Bei einer geringen Anzahl von Veräußerungen kann nach herrschender Meinung sogar noch eine nur gelegentliche Herstellung von Kryptowährungen (Mining) hinzukommen, ohne gleich als gewerbliche Einkünfte qualifiziert zu werden. Nach einer anderen Ansicht wird davon ausgegangen, dass im Falle der Herstellung bereits bei geringem Umfang von gewerblichen Einkünften auszugehen ist. Mangels abschließender ertragsteuerlicher Klärung empfiehlt es sich auf jeden Fall, die Verhältnisse gegenüber dem Finanzamt offenzulegen, um strafrechtliche Folgen zu vermeiden.