Vorsicht beim Ausparken

von Redaktion

Wer in einer Einbahnstraße ausparkt, hat dabei besser immer beide Richtungen im Blick. Denn mit Fahrzeugen mit Sonderrechten oder Fußgängern ist hier auch in entgegengesetzter Richtung zu rechnen. Kommt es zum Unfall, kann es sein, dass der Ausparkende allein für den entstandenen Schaden aufkommen muss. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg (Aktenzeichen: 4 U 11/18).

In dem verhandelten Fall fuhr ein Mann rückwärts aus einer Bucht eines Autobahnparkplatzes – einer Einbahnstraße. Dabei stieß er mit einem Transporter der Straßenbaubehörde zusammen, der aus entgegengesetzter Richtung kam. Den Schaden wollten beide Parteien von der jeweils anderen ersetzt bekommen. Die erste Instanz gab der Behörde Recht. Deren Mitarbeiter durfte die Straße in der „falschen“ Richtung befahren, denn er war auf einer Kontrollfahrt. Außerdem sei der Transporter ordnungsgemäß markiert und sehr langsam unterwegs gewesen. Dagegen ging der Mann in Berufung. Doch auch das OLG sah die Behörde im Recht.

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