Auf Deutschlands Straßen sind immer mehr Autos unterwegs, und immer öfter kracht es. Laut Statistischem Bundesamt waren 2017 bereits 57,6 Millionen Autos gemeldet, und die Zahl der polizeilich erfassten Unfälle stieg auf gut 2,6 Millionen, rund 58 000 mehr als im Vorjahr. Statistisch gesehen hat die Polizei damit alle zwölf Sekunden einen Verkehrsunfall aufgenommen. Allerdings geben die Zahlen keine Auskunft darüber, in wie vielen Fällen die Polizei gar nicht hätte ausrücken müssen. Denn wirklich notwendig ist die Präsenz der Ordnungshüter längst nicht immer.
Polizei nicht zwingend
„Wenn niemand verletzt wurde und der Schaden überschaubar ist, benötigt man in der Regel keine Polizei“, sagt Mathias Zunk vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Wenn hingegen ganz offensichtlich Alkohol oder Drogen im Spiel seien, es Verletzte gebe oder der Unfallhergang streitig sei, solle die 110 angerufen werden.
Notruf absetzen
Zu den größten Fehlern, die Unfallbeteiligte beim Absetzen des Notrufs machen, zählt das unfreiwillige Unterschlagen wichtiger Informationen, sagt Gerrit Reichel vom Automobil-Club Verkehr (ACV). „Zunächst sollten Unfallbeteiligte der Notrufzentrale den genauen Unfallort und die Anzahl der beteiligten Personen mitteilen und dann Informationen darüber, ob jemand verletzt ist.“
Fahrbahn räumen
Ist die Sache eindeutig, muss die Fahrbahn möglichst schnell geräumt werden, damit der Verkehr fließen kann. „Bei Bagatellunfällen gibt es keinen Grund, die Straße zu blockieren, bis die Polizei eintrifft. Wer sich daran nicht hält, muss sogar mit einer Geldbuße rechnen“, sagt Tobias Goldkamp, Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Neuss. Zuvor jedoch gilt es, Fotos zu machen, die den Unfall gut aus verschiedenen Perspektiven dokumentieren. Hilfreich dabei laut Zunk: die Positionen der Fahrzeuge durch Kreide zu umreißen, bevor sie weggefahren werden. „Das erleichtert möglicherweise die anschließende Erstellung des Unfallprotokolls.“
Protokoll erstellen
Zu diesem Protokoll gehören die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge sowie die Namen und Adressen der Fahrzeugführer. Am besten eigne sich dafür der europäische Unfallbericht, der bei nahezu allen Versicherungen und Automobilclubs erhältlich ist und heruntergeladen werden könne, so Zunk. Auch eine Unfallskizze und die Schilderung des Unfallhergangs sollten notiert werden.
Was hingegen nicht ins Protokoll gehört, ist das Schuldeingeständnis eines der Unfallbeteiligten. „Wer am Ende für welchen Schaden aufkommt, hängt nicht nur vom Sachverhalt, also vom Unfallhergang ab, sondern auch von seiner rechtlichen Bewertung“, erklärt Goldkamp. Manchmal stelle sich im Nachhinein durch ein Gutachten heraus, dass der Unfall sich anders ereignet hat, als die Beteiligten es in dem Moment wahrnahmen. Auch die Versicherungsdaten seien nicht entscheidend für den Unfallbericht, da diese auch später über das Kennzeichen ermittelt werden könnten.
Zeugen benennen
Wichtige Unfalldetails wie Beschädigungen oder die Endpositionen der Fahrzeuge hingegen ließen sich im Nachhinein nicht mehr ohne Weiteres nachvollziehen, so der Jurist. Wenn möglich, sollten auch Zeugen für den Unfallhergang benannt werden. Das helfe, den Unfallhergang besser zu rekonstruieren. Allerdings sei auch das im Nachgang oft schwierig, so Goldkamp. „Deshalb ist es wichtig, Zeugen möglichst vor Ort anzusprechen und die Schadensregulierung zügig voranzutreiben.“
Versicherung
Welche Versicherung für welchen Schaden aufkommt, ist bei einem unstrittigen Unfallereignis eindeutig: „Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernimmt den Schaden des Unfallgegners. Die Vollkaskoversicherung übernimmt die Kosten für die Reparaturen am eigenen Auto“, erklärt Zunk. Erstattet werden jeweils die Reparaturkosten, bei Totalschaden der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts des Fahrzeugs.
Gutachter
Die Frage, wer einen Gutachter zur Bewertung des Unfallschadens bestellt, hängt von der Schuldfrage ab. „Wer selbst den Unfall verursacht hat und kaskoversichert ist, bekommt von seiner Versicherung einen Gutachter oder eine bestimmte Werkstatt für die Bewertung und Reparatur des Schadens benannt“, sagt Bernd Grüninger von der Sachverständigenorganisation Dekra. Wer selbst Geschädigter ist, habe grundsätzlich Anspruch auf den Gutachter seiner Wahl.
Das von einem Sachverständigen erstellte Schadensgutachten dient als Grundlage für die Regulierung des Schadens. Ist von einer „fiktiven Abrechnung“ die Rede, entscheidet sich der Geschädigte dazu, sich die voraussichtlichen Reparaturkosten auf Basis des Gutachtens auszahlen zu lassen, erklärt der Dekra-Experte. Im Anschluss kann der Geschädigte dann selbst darüber entscheiden, ob, wo und in welchem Umfang er den Schaden wirklich reparieren lassen möchte.
Keine Eile
Um hier nicht auf mögliche Ansprüche zu verzichten, sollte sich ein Autofahrer nach einem Unfall sich nicht vorschnell mit der gegnerischen Versicherung auseinandersetzen. „Es reicht völlig aus, erst einmal die eigene Versicherung zu kontaktieren. Im Zweifel nimmt die dann auch Kontakt mit der gegnerischen Versicherung auf“, sagt Reichel.
Schmerzensgeld
Wer bei einem Unfall verletzt wird, kann von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ein Schmerzensgeld einfordern. „Bei einem Halswirbelschleudertrauma, also dem klassischen steifen Nacken, liegt dies je nach Ausprägung zwischen 250 und 1000 Euro“, sagt Goldkamp. Denn anders als in den USA diene das Schmerzensgeld in Deutschland nicht dazu, den Schädiger zu bestrafen. Bei schweren Unfällen übernehme die Haftpflicht auch mehr. „Neben einem Schmerzensgeld oder Verdienstausfall können Schwerverletzte auch Leistungen für „vermehrte Bedürfnisse“ erhalten, worunter etwa auch der behindertengerechte Umbau eines Hauses oder Fahrzeugs fällt“, erklärt Zunk. Ziel sei es, dass das Leben nach einem Unfall dem früheren Leben so nahe wie möglich kommt.