Was sich für Minijobber ändert

von Redaktion

Im neuen Jahr tritt eine Reihe von Gesetzesänderungen in Kraft. In unserer Serie erklären wir, was sich ab 2019 ändert. Heute: Neuerungen bei Minijobs.

VON MAIK HEITMANN UND WOLFGANG BÜSER

Für viele Menschen sind Minijobs eine gute Lösung, weil sie sich auf 450-Euro-Basis, womöglich auch nur zeitlich befristet, etwas dazu verdienen können – ohne allzu hohe bürokratische Hürden. Ab 2019 hat der Gesetzgeber aber reichlich neues Sonderrecht vorgesehen. Hier die Details.

Maximalhöhe bleibt

An der Maximalhöhe eines Jobs auf 450-Euro-Basis, in dem ja auch nur 200 oder 300 Euro monatlich verdient werden könnten, hat sich nichts geändert. Das ergibt aufs Jahr gesehen einen Höchstverdienst von 5400 Euro. Der Arbeitgeber zahlt dafür eine Pauschale in Höhe von 28 Prozent für die Renten- und Krankenversicherung. Darüber hinaus sorgt er auch für deren gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Meist übernimmt er auch die zweiprozentige Pauschalsteuer, die zusätzlich anfällt; er kann sie aber auch der Minijobberin oder dem Minijobber vom Lohn abziehen. Minijobs in Privathaushalten kosten die Arbeitgeber nur eine Pauschale von 10 Prozent.

Mindestlohn steigt

Minijobber haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, der 2018 noch 8,84 Euro pro Stunde beträgt und 2019 auf 9,19 Euro erhöht wird. Das erfordert im Grenzbereich gegebenenfalls ein Umdenken. Wer die 8,84 Euro pro Arbeitsstunde bezahlt bekommt (nach oben gibt’s ja keine Grenze), der erreicht den 450 Euro-Monats-Höchstbetrag nach knapp 51 Stunden (genau gerechnet: 450,84 Euro). Werden von 2019 an 9,19 Euro für die Stunde gezahlt, so kämen am Monatsende 468,69 Euro heraus. Das wäre aber kein Minijob mehr. Es würde Sozialversicherungspflicht eintreten.

Die Folge: Arbeitgeber und Beschäftigte hätten sich die Sozialabgaben zu teilen. Die vorher pauschal vom Arbeitgeber gezahlten Beträge für die Renten- und Krankenversicherung würden entfallen – und es müsste auf Steuerkarte gearbeitet werden. Das wäre für Teilzeitbeschäftigten kein gutes Geschäft.

Die Lösung: Es werden nur noch 48 Stunden pro Monat gearbeitet. Das ergibt im Monat 441,12 Euro. Die Erhöhung des Mindestlohnes wirkt sich in diesem Fall also in Form einer Reduzierung der Arbeitszeit aus. Wer die 450 Euro bisher ausgeschöpft hat, der erhält dadurch natürlich nach der 9,19-Euro-Mindestlohnzahlung nicht mehr Geld als vorher.

Mehr Rentenpunkte

Um einen Midijob handelt es sich dann, wenn mehr als 450 Euro im Monat verdient werden – und damit sozialversicherungspflichtig gearbeitet wird. Bisher war es noch so, dass im Bereich bis zu 850 Euro im Monat eine sogenannte Gleitzone dafür sorgte, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht gleich die sonst üblichen vollen 50 Prozent der Sozialabgaben zu zahlen haben. Bis zum Monatsverdienst von 850 Euro monatlich hatte der Arbeitgeber einen größeren Teil der Sozialversicherungsbeiträge in den Beitragstopf zu legen. Der geringere Anteil der von den Minijobbern zu zahlenden Beiträge führt aber zu einer – wenn auch nicht übermäßig – geringeren Rente.

Das ändert sich ab 2019 grundsätzlich. Zum einen wird die „Gleitzone“ (neu bezeichnet mit „Übergangsbereich“) von 850 Euro auf 1300 Euro im Monat angehoben. Und die nach wie vor geringere Beitragsbelastung der Beschäftigten führt nicht mehr zu geringeren Renten. Die wichtigen Rentenpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im sogenannten Übergangsbereich werden dann für die Rente stets aus dem tatsächlichen Arbeitsverdienst ermittelt.

Befristet mehr Geld

Teilzeitbeschäftigte können auch kurzfristig tätig sein – und damit sowohl selbst als auch ihren Arbeitgeber von Beitragsabzügen zur Sozialversicherung befreien. Um eine solche Beschäftigung handelt es sich, wenn jemand befristet eingestellt wird. Und zwar für maximal drei Monate oder – falls nicht die volle Woche über gearbeitet wird – 70 Arbeitstage pro Jahr. Das Positive: Die Verdiensthöhe ist nicht beschränkt, Beiträge werden nicht erhoben. Der Nachteil: Es besteht weder eine Renten- noch eine Krankenversicherungspflicht. Diese Beschäftigungsart eignet sich deshalb allenfalls für diejenigen, die auf andere Weise diesen Schutz haben, etwa Hausfrauen, erwachsene Schüler und Studenten.

Im nächsten Teil

geht es um Neuerungen für Selbstständige und Krankenversicherte

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