Paul G.: „Meine Ehefrau und ich bezogen seit 1990 Altersruhegeld. Aufgrund von Nichtveranlagungsbescheinigungen (die letzte läuft bis Ende 2018) wurden wir bislang steuerlich nicht belastet. Nun ist meine Frau im Oktober 2017 gestorben. Seitdem erhalte ich (92 Jahre alt) Witwerrente. Nach meiner Schätzung werde ich 2019 deshalb wieder steuerpflichtig. Unterliegt die Witwerrente voll der Steuer? Noch eine Frage zum Nießbrauch. Ich bewohne ein Einfamilienhaus, das mittlerweile meiner Tochter gehört, auf Nießbrauchsbasis auf Lebenszeit. Im Notarvertrag wurde seinerzeit festgelegt, dass ich in Abweichung von gesetzlichen Regelungen die Kosten von Reparaturen und Instandhaltungen trage. Kann ich künftig auch die anfallenden Kosten, zum Beispiel Grundsteuern oder Handwerkerleistungen, bei der Steuer geltend machen?“
Als Rentner müssen Sie eine Steuererklärung abgeben, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen 2018 den jährlichen Grundfreibetrag von 9000 Euro übersteigt. Dann ist Ihre Rente in der Regel steuerpflichtig. Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören beispielsweise Mieteinnahmen und Kapitalerträge sowie private und gesetzliche Renten.
Liegen Ihre Einkünfte aber unter dem Grundfreibetrag, dann kann Ihnen das Finanzamt eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung ausstellen. Ihr Vorteil: Die Bank muss dann auf Ihre Kapitaleinkünfte keine Kapitalertragsteuer mehr einbehalten.
Mit dem seit 2005 gültigen Alterseinkünftegesetz wurde für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung die sogenannte nachgelagerte Besteuerung eingeführt. Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. War der Renteneintritt vor 2005, beträgt der Besteuerungsanteil 50 Prozent der Rente, somit bleibt ein Freibetrag von 50 Prozent. Dieser Freibetrag bleibt zwar bis zum Lebensende gleich, aber mit jeder Rentenerhöhung steigt der steuerpflichtige Anteil. Zwischen 2005 und 2020 steigt der Besteuerungsanteil für den Renteneintritt jedes Jahr um zwei Prozent; ab 2020 steigt er jährlich um ein Prozent bis er dann im Jahr 2040 bei 100 Prozent liegt.
Wäre der Rentenbeginn zum Beispiel im Jahr 2017, müssten 74 Prozent der Rentenbezüge versteuert werden. Der Freibetrag verringert sich dann dementsprechend. Bei einem Renteneintritt ab 2040 wird die Rente voll versteuert. Schließt die Witwenrente, wie in Ihrem Fall, an eine bereits bewilligte Altersrente an, wird das Eintrittsjahr in den Ruhestand als Bemessungsgrundlage für den zu versteuernden Anteil genommen.
Ihr zu versteuerndes Einkommen können Sie vermindern, indem Sie beispielsweise Aufwendungen für Versicherungen oder auch Kosten für Handwerkerleistungen geltend machen. Da bei Ihnen vertraglich festgelegt ist, dass Sie die Kosten für Reparaturen und Instandhaltung tragen, können Sie einen gewissen Teil der Kosten für Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen. Dies gilt jedoch nur für die in der Rechnung ausgewiesenen Personalkosten inklusive Umsatzsteuer. Die Grundsteuer zahlt der Inhaber des Nießbrauchsrechts, soweit es vertraglich nicht anders geregelt wurde. Steuermindernd können Sie diesen Betrag aber nicht geltend machen, da Sie das Haus selbst nutzen.
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