Frank S.: „Nächstes Jahr, zum 1. Mai 2019, erhalte ich eine Abfindung in Höhe von 50 000 Euro zu Beginn des Freizeit-Blocks meiner Altersteilzeit. Meine Frau (sie bezieht bereits eine kleine Rente von etwa 600 Euro) und ich wohnen zur Miete und sind schuldenfrei. Wir haben zwei Töchter im Alter von 30 und 29 Jahren. Unsere Frage an Sie: Was könnten wir tun, um nicht dem Finanzamt einen Großteil der Abfindung in Form von Steuern (Fünftel-Regelung) in den Rachen werfen zu müssen?“
Vorab möchte ich Ihnen gerne anraten, dieses wichtige Thema dringend mit Ihrem Steuerberater zu besprechen. Das Feld, wie Abfindungen steuerlich interessanter gestaltet werden können, ist sehr groß. Sie selbst haben ja schon die Möglichkeit der sogenannten „Fünftel-Regelung“ angeführt. Hierbei wird im Jahr des Zuflusses fiktiv die Auszahlung steuerlich auf fünf Jahre verteilt, um so die steuerliche „Spitze“ zu kappen. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Abfindung oder Teile davon, steuerfrei in eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln, um so in den Genuss der geringeren Besteuerung während der Rentenphase zu gelangen. Alternativ können Sie zum Beispiel den Investitionsabzugsbetrag/IAB nach § 7G Abs. 1 Einkommensteuergesetz nutzen, indem Sie beispielsweise in eine Photovoltaikanlage investieren. Hierbei können im Jahr der Investition 40 Prozent der Anschaffungskosten steuermindernd in Ansatz gebracht werden. Was bei Abfindungen natürlich gewünscht ist. Als weiteren Baustein wäre auch die „Rürup-Rente“ zu erwähnen. Dies ist steuerlich deswegen interessant, da Sie im Jahr 2019, im Jahr der Abfindung, bis zu 88 Prozent der eingezahlten Summe steuerlich ansetzen können, was einen hohen steuerlichen Effekt mit sich bringt.
Wie Sie sehen, gibt es doch die ein oder andere Möglichkeit, sinnvoll Steuern in Privatvermögen umzuwandeln. Alles in allem kommt es aber immer auf Ihre persönliche Situation an, die Sie, wie oben schon erwähnt, mit Ihrem Steuer- und Finanzberater final besprechen sollten.