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Muss ich Erbvorschuss zurückzahlen?

von Redaktion

Klaus I.: „Ich habe vor sieben Jahren von meinem Bruder einen geringen fünfstelligen Betrag, davon ein Drittel als Darlehen und zwei Drittel als vorgezogenes Erbe, erhalten. Nun hat der Bruder aber nicht mehr seine zwei Brüder, sondern eine Nichte und einen Neffen namentlich als Alleinerben bestimmt. Er ist ledig und hat sonst keine Angehörigen. Zwischenzeitlich hat sich jedoch seine finanzielle Lage verschlechtert. Die Barmittel gehen – nach Abzug der Beerdigungskosten – wohl gegen Null, sonst gibt es nur schwer veräußerbaren Hausrat. Meine Frage: Muss ich, da nun nicht mehr Erbe, den Vorschuss zurückgeben? Das Darlehen ist inzwischen zurückgezahlt.“

Ein Erbvorschuss ist in der Regel eine Schenkung und muss daher, wenn nichts anderes vereinbart ist, nicht zurückgezahlt werden.

Aber es gibt zu Lebzeiten des Schenkers eine wichtige Ausnahme: Die Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers. Hierzu bestimmt § 528 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass der Schenker die Schenkung zurückfordern kann, wenn er im Anschluss an die Schenkung nicht mehr in der Lage ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Allerdings muss der Beschenkte nur das herausgeben, was er von der Schenkung noch hat, wenn er sich also mit dem geschenkten Geld beispielsweise einen Urlaub gegönnt hat, so gibt es für diesen Betrag keinen Rückforderungsanspruch.

Des Weiteren ist der Rückforderungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit grob schuldhaft herbeigeführt hat (beispielsweise in der Spielbank) oder wenn seit der Schenkung mehr als zehn Jahre vergangen sind.

All dies gilt zu Lebzeiten des Schenkers, ob nach seinem Tod auch seine Erben den Rückforderungsanspruch noch geltend machen können, ist umstritten. Grundsätzlich ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur möglich, wenn der Schenker noch zu Lebzeiten den Rückforderungsanspruch geltend gemacht hatte.

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