LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Was, wenn ich auf Nießbrauch verzichte?

Michael P.: „Ich habe meiner Tochter 2002 ein vermietetes Zweifamilienhaus vermacht. Es wurde ein Nießbrauch vereinbart. Der Wert der Immobilien hat trotz des Nießbrauchs den damaligen Freibetrag überstiegen und es musste Steuer bezahlt werden. Seit ein paar Jahren wohnt meine Tochter selbst in einer Wohnung und es besteht ein Mietvertrag (66 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete). Jetzt bekommt sie ein Baby und will sich darauf konzentrieren, das heißt, ihr Einkommen fällt weg. Ich möchte ihr helfen und auf das Nießbrauchsrecht an ihrer Wohnung verzichten. Geht das? Reicht ein Vertrag oder müssen wir zum Notar? Das Finanzamt muss ja auch verständigt werden, es fällt ja eine Mieteinnahme weg. Wird die eingesparte Miete bei meiner Tochter als Schenkung berechnet? Muss Steuer nachbezahlt werden wegen des geringeren Nießbrauchswertes?“

Ein Verzicht auf den Nießbrauch ist möglich und zulässig. Dazu muss ein Vertrag zwischen den Parteien geschlossen werden, der notariell zu beurkunden ist. Das Notariat muss die Urkunde an die Schenkungsteuerstelle des zuständigen Finanzamts weiterleiten. Die weitere Vorgehensweise hängt auch von der

Donnerstag, 15. Januar 2026

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