Ein Verzicht auf den Nießbrauch ist möglich und zulässig. Dazu muss ein Vertrag zwischen den Parteien geschlossen werden, der notariell zu beurkunden ist. Das Notariat muss die Urkunde an die Schenkungsteuerstelle des zuständigen Finanzamts weiterleiten. Die weitere Vorgehensweise hängt auch von der im Jahr 2002 beurkundeten Vereinbarung beim Notar ab.
Es kann zu einer Neuermittlung der Schenkungsteuer unter Berücksichtigung des verkürzten Nießbrauchszeitraums kommen. Dabei könnte die alte Rechtslage eine Rolle spielen, da die Bewertung im Jahr 2002 nach dem damaligen Recht durchgeführt wurde. Der Verzicht auf den Nießbrauch kann außerdem als gegenwärtige freigiebige Zuwendung und somit für sich als eine Schenkung im schenkungsteuerlichen Sinne gehandhabt werden.
Daher ist bei einem angedachten Verzicht auf einen Nießbrauch immer zu prüfen, ob dieser tatsächlich finanziell sinnvoll ist oder ob alternative Handlungsmöglichkeiten beispielsweise aus der ursprünglichen Urkunde heraus vorhanden sind. Jedenfalls sollte die drohende Steuerbelastung vorab berechnet werden, damit nach dem Verzicht nicht eine böse Überraschung in Form einer hohen Steuerlast gegeben ist.