710 000 Verwarnungen im ruhenden Verkehr und die entsprechenden Einnahmen von durchschnittlich 16 Euro pro Strafzettel sind im Münchner Haushaltsplan für 2018 fest budgetiert. Die stolze Zahl der „eingeplanten“ Knöllchen beweist, dass Parkverstöße offenbar von vielen als Kavaliersdelikt angesehen werden. Vor allem in Wohngebieten bleibt zwischen den beidseitig parkenden Autos oft nur ein schmaler Streifen zum Durchfahren. Aber was ist beim Parken eigentlich erlaubt und was verboten? Welche Strafen drohen?
Straßenbahn behindert
Fast 1000 Euro musste laut einer Entscheidung des Amtsgerichts in Frankfurt am Main (Aktenzeichen: 32 C 3586/16) ein Autofahrer bezahlen, der als Falschparker zu nah an den Schienen stand und so die Weiterfahrt der Straßenbahn verhindert hatte. Die dortigen Verkehrsbetriebe stellten die Kosten für den Schienenersatzverkehr mit Taxis in Rechnung und bekamen vom Gericht Recht. Auch in München werden derlei rücksichtslose Blockierer des öffentlichen Nahverkehrs zur Kasse gebeten – die Rechnungen bewegen sich meist im unteren bis mittleren dreistelligen Bereich.
Rettungsfahrzeug behindert
Wenn Rettungsfahrzeuge behindert werden, kann es für Fahrzeugbesitzer sogar noch schlimmer kommen. Geht es um Leben und Tod bei einem Einsatz, darf ein Rettungswagen theoretisch auch ein falsch parkendes Auto zur Seite schieben. Hier kommt es laut Tobias Goldkamp, Fachanwalt für Verkehrsrecht aus Neuss, auf die Verhältnismäßigkeit an: „Als Ultima Ratio sind Sachbeschädigungen erlaubt, wenn sie notwendig sind, das Menschenleben zu retten.“
So viel Platz muss übrig bleiben
Generell muss zwischen parkenden Autos auf der Straße eine Durchfahrtsbreite von drei Metern bleiben. Diese ergibt sich aus Paragraf 32 der Straßenverkehrsordnung, in der eine maximale Durchfahrtsbreite von 2,55 Metern vorgeschrieben ist, dazu kommt ein Sicherheitszuschlag von 50 Zentimetern.
Bei Gericht gilt der Einfachheit halber drei Meter als Richtwert. Wenn zwei Autos auf gleicher Höhe parken, ist der für die Einhaltung dieser Regel zuständig, der zuletzt sein Auto abstellt. Falls die Durchfahrt behindert wird, droht ein saftiges Knöllchen. „Wer nicht nur hält, sondern parkt, muss sicher mit einem Bußgeld von 60 Euro rechnen und etwaige Abschleppkosten bezahlen“, sagt Gerrit Reichel vom ACV Automobil-Club Verkehr. Beim Einparken muss man auch darauf achten, dass die Parkbucht groß genug ist. „Es muss immer möglich sein, dass in die Nachbarfahrzeuge gefahrlos eingestiegen werden kann“, so Goldkamp. Als Richtwert gelte hier ein Abstand von mindestens 70 Zentimetern.
Halten in zweiter Reihe
Parken in zweiter Reihe ist generell verboten. In Ausnahmefällen wird laut ADAC allerdings „kurzfristiges Halten in zweiter Reihe geduldet, wenn es verkehrsgerecht ist oder das Interesse des Haltenden gegenüber dem des fließenden Verkehrs überwiegt“. Als absolute Höchstdauer für das Halten zum Be- oder Entladen in zweiter Reihe gelten drei Minuten. Diese Regel gilt übrigens auch für Taxis.
Wo Linksparken erlaubt ist
Das sogenannte Linksparken entgegen der Verkehrsrichtung ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Nur in Einbahnstraßen, bei am rechten Fahrbahnrand verlaufenden Straßenbahnschienen und verkehrsberuhigten Bereichen wie Spielstraßen stellt es keinen Verstoß dar. In allen anderen Fällen droht beim Linksparken ein Verwarnungsgeld von 10 bis 30 Euro.
Parken auf Gehwegen verboten
Vor allem in Wohngebieten zur Mode geworden ist das Parken mit zwei Rädern auf dem Gehweg. Das ist laut ADAC allerdings ausdrücklich nur dann erlaubt, wenn entsprechende Verkehrszeichen oder Parkflächenmarkierungen darauf hinweisen. Ansonsten dürfen Autos generell auf Fußwegen weder halten noch parken – egal, wie viel Platz den Fußgängern noch bleibt. Generell verboten ist auch das Parken auf Fahrradwegen, speziell gekennzeichneten Behindertenparkplätzen oder vor Strom-Zapfsäulen für Elektroautos. Bei Verstößen sind mindestens 15 Euro Verwarnungsgeld fällig.
Nicht gegenüber Einfahrten parken
Auch vor Grundstückseinfahrten darf generell nicht geparkt werden. Einige Grundstückseigentümer weisen mit einem besonderen Schild jedoch darauf hin, dass auch gegenüber der Einfahrt auf der anderen Straße nicht geparkt werden darf. Ein häufiger Streitfall. Tatsächlich ist in Paragraf 12 Abs. 3 Nr. 3 der Straßenverkehrsordnung beschrieben, dass das Parken „vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber“ unzulässig ist. Was genau ist aber schmal? Auch hier gilt die Drei-Meter-Regel plus der gesunde Menschenverstand – der Grundstückseigentümer muss in seine Einfahrt fahren können, dabei sind ihm laut Auffassung der Gerichte zwei bis drei Mal Rangieren zuzumuten.
Samstag ist auch ein Werktag
In vielen städtischen Gebieten mit Parkscheinautomaten müssen nur werktags Gebühren entrichtet werden. Dazu gehört aber ausdrücklich auch der Samstag. Falls der Parkscheinautomat ausfällt, muss man eine Parkscheibe ins Auto legen und darf die angegebene Höchstparkzeit in dem Gebiet nicht überschreiten.
Dauerparker müssen alle drei Tage schauen
Dauerparken ist generell nicht verboten. Allerdings sollt man seinen Wagen im Auge behalten. „Wird zum Beispiel kurzfristig eine Haltezone für einen Umzug eingerichtet, hat der Fahrzeughalter drei Tage Zeit, das Auto umzuparken“, erklärt Reichel. „Geschieht dies nicht, wird kostenpflichtig abgeschleppt.“ Mit Material von dpa