Zur Bestimmung des Wertes eines Wohnrechts wird der Jahreswert des Rechts mit einem Vervielfältiger multipliziert. Der Jahreswert eines Wohnrechts entspricht in der Regel der (gesparten) ortsüblichen Miete. Der Vervielfältiger wird anhand der durchschnittlichen Lebenserwartung des Berechtigten nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamts ermittelt. Solange Sie nicht verheiratet sind, beträgt der erbschaftsteuerliche Freibetrag Ihres Lebensgefährten nur 20 000 Euro. Diesen Betrag kann der Wert des Wohnrechts schnell überschreiten. Ihr Lebensgefährte müsste den Steuerbetrag aber nicht auf einmal entrichten. Er könnte beim Finanzamt beantragen, dass die Steuern jährlich im Voraus von dem Jahreswert entrichtet werden. Dann wird die Steuer solange nicht erhoben, bis die auf den Freibetrag entfallende Steuer ausgeglichen ist. Ob die von Ihnen angedachte Liste vom Finanzamt anerkannt würde, halte ich für zweifelhaft. Ihr Lebensgefährte müsste nachweisen, dass das Wohnrecht keine unentgeltliche Zuwendung von Ihnen, sondern eine Art „Bezahlung“ war und dies auch so vereinbart war. Die sicherste Variante wäre eine Heirat. Dann stünde ihm ein erbschaftsteuerlicher Freibetrag von 500 000 Euro zu. In einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament könnten Sie Ihren Ehegatten als Alleinerben und Ihre Kinder nach seinem Versterben als Schlusserben einsetzen. Oder Sie belassen es bei der jetzigen Regelung in Ihrem Testament und Ihr Ehegatte erhält (nur) das Wohnrecht.