LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Wie ist das Wohnrecht garantiert?

von Redaktion

Margret B.: „Ich, 73, bin Eigentümerin eines Einfamilienhauses mit Garten. Es besteht ein Testament, in dem steht, dass meine drei Töchter die Erbinnen sind und mein Lebensgefährte (73) das Wohnrecht bekommt mit allen Rechten und Pflichten. Durch Ihre Rubrik habe ich erfahren, dass er, nach meinem Ableben, dafür Steuern zahlen muss. Er hat mehr als 25 Jahre in Haus und Garten gearbeitet, Modernisierungen vorgenommen und Geld in das Haus gesteckt. Dafür sollte er nach meinem Tod dieses Wohnrecht bekommen. Könnten wir eine Liste mit seinen Arbeiten seit circa 1992 aufstellen und dadurch erreichen, dass keine Steuern anfallen werden? Er hat nämlich keine große Rente und könnte niemals ausziehen und eine Wohnung mieten, also auch die Steuern nicht aufbringen. Was wäre, wenn wir heiraten würden? Kann ich ihn als Alleinerben bestimmen und meine Kinder erst erben lassen, wenn er gestorben ist? Keinesfalls sollen seine zwei Söhne erben, mit denen er seit fast 40 Jahren keinen Kontakt mehr hat. Was können wir tun, um sicherzustellen, dass er steuerfrei und somit sorgenfrei im Haus leben bleiben kann?“

Zur Bestimmung des Wertes eines Wohnrechts wird der Jahreswert des Rechts mit einem Vervielfältiger multipliziert. Der Jahreswert eines Wohnrechts entspricht in der Regel der (gesparten) ortsüblichen Miete. Der Vervielfältiger wird anhand der durchschnittlichen Lebenserwartung des Berechtigten nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamts ermittelt. Solange Sie nicht verheiratet sind, beträgt der erbschaftsteuerliche Freibetrag Ihres Lebensgefährten nur 20 000 Euro. Diesen Betrag kann der Wert des Wohnrechts schnell überschreiten. Ihr Lebensgefährte müsste den Steuerbetrag aber nicht auf einmal entrichten. Er könnte beim Finanzamt beantragen, dass die Steuern jährlich im Voraus von dem Jahreswert entrichtet werden. Dann wird die Steuer solange nicht erhoben, bis die auf den Freibetrag entfallende Steuer ausgeglichen ist. Ob die von Ihnen angedachte Liste vom Finanzamt anerkannt würde, halte ich für zweifelhaft. Ihr Lebensgefährte müsste nachweisen, dass das Wohnrecht keine unentgeltliche Zuwendung von Ihnen, sondern eine Art „Bezahlung“ war und dies auch so vereinbart war. Die sicherste Variante wäre eine Heirat. Dann stünde ihm ein erbschaftsteuerlicher Freibetrag von 500 000 Euro zu. In einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament könnten Sie Ihren Ehegatten als Alleinerben und Ihre Kinder nach seinem Versterben als Schlusserben einsetzen. Oder Sie belassen es bei der jetzigen Regelung in Ihrem Testament und Ihr Ehegatte erhält (nur) das Wohnrecht.

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