Vermieter dürfen den Mietvertrag grundsätzlich wegen Eigenbedarfs kündigen. Voraussetzung dafür ist aber, sie benötigen die Wohnung für sich selbst oder für eine zum Hausstand gehörende Person, etwa einen Familienangehörigen oder eine Pflegekraft. Darauf macht der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland aufmerksam. Dabei genüge es, wenn der Vermieter nachvollziehbare Gründe nennt. In der Regel kann keiner ihm vorschreiben, wie viel Wohnraum er beanspruchen darf. Gerichte müssen im Einzelfall stets die Interessen beider Seiten abwägen. Das stellte der Bundesgerichtshof in einem früheren Urteil klar (Az.: VIII ZR 166/14). Kündigt ein Vermieter wegen Eigenbedarfs, hat der Mieter aber mindestens drei Monate Zeit, sich eine neue Wohnung zu suchen und auszuziehen.
Vermieter dürfen Kosten für Modernisierungen auf ihre Mieter umlegen. Allerdings künftig in geringerer Höhe als bisher: Statt elf Prozent sind ab 2019 nur noch acht Prozent der Kosten übertragbar. Darauf weist die Verbraucherzentrale hin. Dazu gibt es eine sogenannte Kappungsgrenze: Pro Quadratmeter dürfen höchstens drei Euro Miete mehr als bisher verlangt werden.
Wird der bisherige Heizkessel durch eine neue Heizungsanlage ersetzt, kann dies eine Modernisierungsmaßnahme sein. Darauf macht der Deutsche Mieterbund (DMB) aufmerksam. Voraussetzung: Durch die neue Technik können 20 Prozent und mehr Energie eingespart werden. In diesem Fall kann eine Mieterhöhung gerechtfertigt sein. Allerdings gibt es auch Ausnahmen: Nach einem Urteil des Landgerichts Berlin gilt dies nicht, wenn die bisherige Heizungsanlage sehr alt und störungsanfällig war und sowohl zu Beginn als auch während der Heizperiode ausgefallen ist (Az.: 64 S 63/17). Hier stellt der Austausch nach Ansicht der Richter im Zweifel eine fällige Instandsetzungsmaßnahme dar.