Durch ein Berliner Testament wird der überlebende Ehegatte Alleineigentümer des Hauses, das ist richtig. Gleichwohl können die Kinder des Verstorbenen natürlich Pflichtteilsansprüche geltend machen. Dies kann dazu führen, dass der Überlebende gezwungen ist, das Haus zu verkaufen, wenn er die Ansprüche nicht erfüllen kann oder die Voraussetzungen für die Stundung der Pflichtteilsansprüche (Paragraf 2331a BGB) nicht vorliegen. Dies kann man auf verschiedene Art lösen, zum Beispiel durch Pflichtteilsstrafklauseln, aber auch durch einen Erbvertrag mit allen Kindern, in welchem schon geregelt wird, dass das Haus nach dem Tod des Längstlebenden an die Kinder geht – gleichzeitig würden die Kinder insoweit auf Pflichtteilsansprüche verzichten. Auch ist es möglich, dem Überlebenden an dem Miteigentumsanteil einen lebenslänglichen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht einzuräumen und die Kinder schon gleich als Erben einzusetzen. Hierbei müssen dann auch Regelungen zum Ausschluss des Anspruchs auf Teilungsversteigerung getroffen werden.
Insgesamt hängt die konkrete Regelung auch vom Wert des Hauses ab und vom übrigen Nachlass, da die steuerlichen Freibeträge ausgenutzt werden müssen. Sie sollten sich hier konkret beraten lassen. Dass jeder Ehegatte nur sein eigenes Testament macht, ist am ungünstigsten, weil das jederzeit geändert werden kann, ohne dass der andere davon erfährt.