Nach Neujahr herrscht in vielen Fitnessstudios Hochbetrieb. Ein Überblick über die juristischen Fallstricke.
Umzug
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein langfristig angelegter Vertrag mit einem Fitnessstudio auch dann nicht vorzeitig gekündigt werden darf, wenn der Kunde als Zeitsoldat (hier von Hannover) versetzt und in unterschiedlichen Städten stationiert wird (hier in Köln, Kiel und Rostock). In dem beruflich bedingten Umzug liege kein wichtiger Grund für eine vorzeitige Beendigung.
Ein „bloßer Wohnsitzwechsel“ rechtfertige – im Gegensatz zu einer ernsten Krankheit oder einer Schwangerschaft – keine fristlose Auflösung, da die Wohnortveränderung allein „in der Sphäre des Kunden“ liege und von ihm beeinflussbar sei. Hier ging es um offene Gebühren in Höhe von insgesamt 720 Euro (BGH, XII ZR 62/15).
Weg zum Studio
Ist die Nutzung der Räumlichkeiten eines Fitnessstudios einem Kunden nicht mehr zumutbar, so kommt er auch aus einem langfristigen Vertrag mit dem Betreiber des Studios vorzeitigen heraus. Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel bejahte das für den Fall, dass das Studio in einen anderen Stadtteil umzieht. Müsse ein Kunde „erheblich mehr Zeit aufwenden, um ins Studio zu gelangen“, so könne ihm die Fortführung des Vertrages nicht zugemutet werden (AmG Brandenburg/Havel, 34 C 5/15).
Sportuntauglichkeit
Einem Fitnessstudio ist es untersagt, diese Klausel in ihren Verträgen mit den Kunden zu verwenden: „Vorübergehende kurze Sportuntauglichkeit bis zu einem Monat entbindet nicht von den Verpflichtungen aus diesem Vertrag. Bei voraussichtlich längerer Sportuntauglichkeit ist ein entsprechendes ärztliches Attest spätestens eine Woche nach Beginn der Sportuntauglichkeit vorzulegen, aus dem sich die voraussichtliche Ausfalldauer ergibt. In diesem Fall verlängert sich die Mitgliedschaft entsprechend der gewährten Auszeit. Dies entbindet das Mitglied jedoch nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen.“ Das Gericht sah hierin eine unangemessene Benachteiligung der Kunden (LG Rostock, 3 O 528/14-2).
Ungültige Klausel
Geht eine knapp 70-jährige Frau in ein Fitnessstudio, von dem sie zuvor einen Flyer mit einem speziellen Angebot erhalten hat („Testen Sie uns! 2 Wochen 19,90 Euro“), und macht sie deutlich, nur dieses Angebot wahrnehmen zu wollen (weil ihre finanziellen Mittel nicht mehr hergeben), so muss sie den ihr beim ersten Besuch vorgelegten und von ihr unterschriebenen Vertrag (über 15 Monate für mehr als 1000 Euro) nicht erfüllen. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Beweisaufnahme ergibt, dass die Kundin – weil sie ihre Brille nicht dabei hatte und die Vertragsinhalte erst daheim lesen konnte – vor Ort mehrmals einen Mitarbeiter gefragt hatte, ob sie auch wirklich nur für das Angebot „wie auf dem Flyer“ unterschreibe, was der bejahte (AmG München, 271 C 30721/13).
Attest
Ist eine Frau mit dem Fahrrad gestürzt und hat sie sich dabei schwer am rechten Ellenbogen verletzt, so kann der Betreiber des Fitnessstudios, bei dem die Frau unter Vertrag steht, nicht darauf bestehen, dass – nach einer Ruhephase während des Heilungsprozesses – die Vertragslaufzeit (die hier noch knapp ein Jahr ausmachte) fortgeführt und eingehalten werde. Das gelte jedenfalls dann, wenn die Frau ein Attest ihres Arztes vorlegt, nach dem es „nicht sinnvoll“ sei, weiterhin im Fitnessstudio zu trainieren (AmG München, 113 C 27180/11).
Kopftuchverbot
Steht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Fitnessstudios, dass beim Training das Tragen von Körperbedeckungen, die Verletzungen hervorrufen könnten, nicht gestattet sind, so gilt das nicht nur für Schmuck, sondern auch für Kopftücher. Damit ist keine religiöse Diskriminierung verbunden. Ein Fitnessstudio hatte einer Frau gekündigt, weil sie mit einem Kopftuch zum Training erschienen war und auch nicht ohne wiederkommen wollte. Ihre Entlassung wurde vom Gericht bestätigt (LG Bremen, 4 S 89/12).
Videoüberwachung
Der Betreiber eines Sportstudios darf sich nicht vorab im Rahmen seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen von den Kunden absegnen lassen, dass die Trainings- und Umkleideräume per Video überwacht werden dürfen. Der Vorbehalt in den AGB, dass Teile des Studios „zur Sicherheit der Nutzer mit Kameras überwacht und Aufnahmen gespeichert werden“, ist unwirksam.
Im konkreten Fall hatte ein Fitnessstudio im Kleingedruckten formuliert, dass Mitglieder der Videoüberwachung zustimmen. Das Studio ließ sich darüber hinaus genehmigen, dass Aufnahmen so lange gespeichert werden dürften, wie dies „für die Sicherheit“ nötig sei. Darin liege aber eine unzulässige Benachteiligung der Kunden. Denn sie könnten den Klauseln nicht entnehmen, auf welche Teile des Fitnessstudios tatsächlich Kameras gerichtet sind (LG Koblenz, 3 O 205/13).
Werbung
Begibt sich eine Frau – angelockt durch ein „kostenloses Probetraining“ – zu einem Fitnessstudio und unterschreibt sie einen Mitgliedschaftsvertrag, bevor sie sich die Räumlichkeiten überhaupt angeschaut hat, so kann sie einen Tag später nicht mehr davon zurücktreten, wenn sie während des Trainings zu der Erkenntnis gekommen ist, dass sie dort doch nicht Mitglied sein wollte. Es habe sich bei dem als Werbung installierten Probetraining nicht um eine „Freizeitveranstaltung“ gehandelt, für die das Widerrufsrecht greifen könne, so das Amtsgericht München. Die Frau musste rund 600 Euro für das unterschriebene Jahr bezahlen – auch wenn sie nicht mehr zum Training gehen sollte (AmG München, 223 C 12655/12).