Ich unterstelle, dass der „Erblasser“ noch lebt und dass es sich hier um einen Vorbehaltsnießbrauch handelt. Ein Vorbehaltsnießbrauch liegt vor, wenn zu Lebzeiten ein Grundstück übertragen wird und sich der bisherige Eigentümer ein Nießbrauchrecht vorbehält. „Erblasser“ im juristischen Sinn ist jemand, der bei seinem Tod eine Erbschaft hinterlässt, und „Erbe“ ist jemand, der erst im Falle des Versterbens einer anderen Person deren Vermögen erhält. Korrekt wäre statt „Erblasser“ die Bezeichnung „Übertragende“ und statt „Erbe“ die Bezeichnung „Übernehmer“.
Grundsätzlich ist der Nießbrauchberechtigte nicht nur berechtigt, das Anwesen selbst zu bewohnen, sondern es auch zu vermieten und den Mietzins zu beziehen. Eine Veränderung des Anwesens kann der Übernehmer nur in den Grenzen vornehmen, dass dadurch die Rechte des Nießbrauchberechtigten auf Selbstnutzung oder Vermietung nicht eingeschränkt werden – es sei denn, der Nießbrauchberechtigte ist mit den Veränderungen einverstanden.
Zu klären bleibt noch, was Sie unter „verändern“ verstehen. Jedenfalls ist der Eigentümer verpflichtet, den Kapitalwert des Nießbrauchgegenstands zu erhalten – das bedeutet, er muss für die außergewöhnlichen Unterhaltungskosten aufkommen. Darunter zählen beispielsweise die Modernisierung von Heizung oder Elektroanlage. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, macht er sich gegenüber dem Nießbraucher schadensersatzpflichtig. Sollten Sie also unter „verändern“ die oben genannten Maßnahmen verstehen, können diese – trotz Nießbrauch – durchgeführt werden.