Wenn Urlauber festsitzen

von Redaktion

Das Schneechaos in Bayern und Österreich bringt die Pläne von Skiurlaubern durcheinander. Auch Hausbesitzer, Autofahrer und Arbeitnehmer müssen die Regeln in Eis und Schnee kennen.

Lawinengefahr und gesperrte Straßen: Die heftigen Schneefälle in Bayern und Österreich machen auch Skiurlaubern zu schaffen. In den Alpen sind manche Hotels nur schwer oder nicht mehr zu erreichen. Und zeitweise saßen Touristen in ihren Skiorten fest und kamen nicht weg – in solchen Fällen droht Ärger mit dem Chef, wenn sie zu spät zur Arbeit kommen sollten.

Festsitzende Urlauber und verspätete Anreise

Urlauber sind in der Regel auf die Kulanz des Hoteliers oder Vermieters angewiesen, wenn sie ihre Unterkunft infolge heftiger Schneefälle nicht erreichen oder verlassen können. Es gibt aber Sonderregeln. Bei den etwa 1400 Mitgliedern der Österreichischen Hoteliervereinigung (ÖHV) gilt: Ist die Anreise an den Urlaubsort oder in das gebuchte Hotel unmöglich, dürfen keine Stornokosten berechnet werden.

Es reiche aber nicht, dass Urlauber zum Beispiel eine gesperrte Straße umfahren müssen oder die Anreise wegen Schneefalls lediglich mühsam sei. Auch wenn die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich ist, entfällt die kostenlose Stornierungsregel. Ist ein Gast umgekehrt an der Abreise gehindert, habe er die Mehrkosten für die Verlängerung des Aufenthaltes selbst zu tragen, so die ÖHV. Hat der Hotelier andere Vereinbarungen mit dem Gast getroffen, gelten diese. Wurde der Skiurlaub samt Anreise bei einem Veranstalter gebucht, kann der Reisende dagegen vor Abreise den Vertrag wegen höherer Gewalt kündigen, wenn der Wintersportort komplett unerreichbar ist. Er bekommt dann das Geld für die Reise zurück.

Liftbetreiber schließen Erstattung meist aus

Pech hat, wer wegen der hohen Lawinengefahr und geschlossener Lifte nicht auf die Skipiste kann. Skigebiete und Liftbetreiber schließen eine Erstattung wegen schlechten Wetters in der Regel in ihren Geschäftsbedingungen aus.

Arbeitnehmer bekommen kein Geld

Arbeitnehmer müssen außerdem mit Lohnkürzungen rechnen, wenn sie nicht rechtzeitig aus dem Winterurlaub zurückkommen und aufgrund gesperrter Straßen im Skiort festsitzen. Beschäftigte fehlen dann unentschuldigt, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht. „Arbeitnehmer müssen also in Kauf nehmen, dass sie für die Tage, an denen sie nicht am Arbeitsplatz erschienen sind, auch keine Vergütung bekommen.“ Auf höhere Gewalt können sich Arbeitnehmer nicht berufen. Denn grundsätzlich gilt: „Das Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer“, wie Oberthür erläutert. Das heißt: Er ist dafür verantwortlich, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu sein – auch bei Stau oder Unwetter. Angestellte können dann aber mit dem Chef aushandeln, ihren Urlaub nachträglich zu verlängern. So umgehen sie mögliche Lohnkürzungen.

Zugeschneite Verkehrsschilder

Eindeutig aufgrund ihrer typischen Form erkennbare Verkehrsschilder bleiben auch gültig, wenn sie ansonsten etwa durch Schnee oder Schmutz nicht mehr lesbar sind. Der ADAC nennt das Stoppschild und das „Vorfahrt gewähren!“-Schild als Beispiele. Diese lassen sich durch die typische achteckige Form beziehungsweise durch das auf der Spitze stehende Dreieck auch verschneit klar erkennen.

Bei anderen dreieckigen Gefahrenzeichen oder bei runden Schildern, etwa Tempolimits, könne nicht erwartet werden, dass Autofahrer diese komplett verdreckt oder zugeschneit noch erkennen können oder diese gar unterwegs freikratzen. Von ortskundigen Fahrern könne allerdings erwartet werden, dass sie die Regeln entlang der Strecke kennen.

Aber auch wer auf unbekannter Route geblitzt wird, müsse glaubhaft machen, dass das Schild nicht lesbar war. Die Beweisführung könne schwierig werden. Bei stationären Blitzern sei das in der Regel nur im Nachhinein möglich. Grundsätzlich rät der ADAC dazu, die allgemeinen Tempolimits innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften zu beachten.

Guckloch freiräumen reicht nicht aus

Wenn Autofahrer Eis und Schnee vom Wagen kratzen, dürfen sie Scheinwerfer und Kennzeichen nicht vergessen. Andernfalls riskieren sie Verwarngelder von 5 Euro für unleserliche Nummernschilder und 20 Euro für verdreckte Scheinwerfer, erklärt der Automobilclub von Deutschland (AvD). Wer die Scheiben nicht von Eis und Schnee befreit, riskiert 10 Euro. Gucklöcher sind dabei zu wenig. Allerdings reicht den Angaben zufolge bei einer zugefrorenen Heckscheibe ein zweiter, einsehbarer Außenspiegel für die Rücksicht.

Schneemassen auf dem Hausdach

Gefahr durch Schnee und Eis droht Fußgängern nicht nur auf dem Gehweg. Auch für Schneemassen, die vom Hausdach rutschen, sowie für herabfallende Eiszapfen haftet grundsätzlich der Hauseigentümer, erklärt der Verband Haus & Grund. Im Einzelfall können dabei Faktoren wie die Dachneigung oder die Region die Haftung verschärfen oder abschwächen. Jedoch betont Eva Neumann von Haus & Grund, dass man sich beim Entfernen von Eis und Schnee von Dächern nicht selbst in Gefahr bringen, „sondern lieber Passanten mit einem Schild oder einer Absperrung warnen und einen Dachdecker oder notfalls die Feuerwehr zu Hilfe rufen“ sollte. Man darf sie aber nur rufen, wenn Gefahr im Verzug ist – und der Einsatz kostet Geld. Der Verband empfiehlt, eine professionelle Firma für die Schneeräumung zu beauftragen. „Die Kosten können im Rahmen der Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden“, erklärt Verbandsreferentin Helena Klinger.

Räumpflicht muss im Mietvertrag stehen

Generell kann ein Hauseigentümer die Räum- und Streupflicht auf seine Mieter übertragen. Das muss jedoch im Mietvertrag geregelt sein, erklärt Klinger. „Die Hausordnung oder ein Schneeräumplan reichen dafür nicht aus.“ Gleiches gilt auch für die Wege auf dem Gelände, etwa zu den Mülltonnen oder der Garage. Wegen dauerhafter Erkrankung oder hohem Alter kann ein Mieter von seiner Pflicht aber entbunden werden.

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