LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Wie das Familienhaus vererbt wird

von Redaktion

Christine N.: „Meine Eltern wollen mir oder meinen beiden Kindern und mir ihr Haus vererben, in dem wir alle gemeinsam leben. Der Verkehrswert liegt bei etwa 1,2 Millionen Euro, die Wohnfläche hat über 200 Quadratmeter. Wenn Erbschaftsteuer anfallen würde, müsste ich das Haus verkaufen, was meine Eltern natürlich nicht wollen. Eine Schenkung macht wegen des hohen Alters meiner Eltern (85 und 86) wenig Sinn. Reicht es, wenn jeder der beiden mich oder auch meine Kinder und mich als Erben einsetzen und im Testament zusätzlich festsetzen, dass der jeweilige Ehepartner ein lebenslanges Wohnrecht hat?“

Die Vererbung eines Familienheims an ein Kind ist von der Erbschaftsteuer befreit, wenn das Kind die Immobilie auch zu eigenen Wohnzwecken nutzt und soweit die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Bei einer Wohnfläche von mehr als 200 Quadratmetern entfällt die Steuerbefreiung für das selbst genutzte Familienheim nicht komplett, sondern wird nur anteilig gewährt. Beträgt die Wohnfläche beispielsweise 300 Quadratmeter, ist der Grundstückswert in Höhe von zwei Dritteln steuerbefreit und zu einem Drittel steuerpflichtig. Auch der Erwerb nur eines Miteigentumsanteils ist anteilig steuerbefreit, sofern das Objekt für den Erwerber den Mittelpunkt seines familiären Lebens bildet. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit insgesamt weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt. Daneben steht einem Kind ein persönlicher Freibetrag von 400 000 Euro zu. Dieser Freibetrag gilt pro Erbfall. Sowohl Ihre Mutter als auch Ihr Vater können Ihnen also je 400 000 Euro steuerfrei vererben (soweit nicht die Befreiung für das Familienheim greift). Es ist also durchaus wahrscheinlich, dass bei einer Vererbung an Sie keine Erbschaftsteuer anfällt.

Würden auch die Enkelkinder etwas erben, stünde ihnen ein Freibetrag von 200 000 Euro zu. Sie würden dann zusammen mit Ihren Kindern eine – oftmals streitträchtige – Erbengemeinschaft bilden und wären im ersten Erbfall zusammen mit dem überlebenden Ehegatten Miteigentümer des Hauses. Das sollte gut überlegt sein. Nach dem ersten Erbfall bleibt der Ehegatte Eigentümer seines eigenen Miteigentumsanteils. Bei der Gestaltung eines Wohn- oder gar Nießbrauchsrechts für ihn sollten Sie vorsichtig sein. So ist es für die Steuerbefreiung des Familienheims grundsätzlich befreiungsschädlich, wenn Kinder, die Erben nach einem Elternteil geworden sind, mit einem Wohnungsrechts- beziehungsweise Nießbrauchsvermächtnis am Familienheim zugunsten des längerlebenden Ehegatten belastet sind. Sie können die Steuerbefreiung nicht beanspruchen, weil sie aufgrund des Nießbrauchs- beziehungsweise Wohnungsrechts des überlebenden Ehegatten das Haus nicht wie ein Eigentümer nutzen können. Wenn Ihre Eltern Ihren Kindern etwas vererben, können sie im Testament anordnen, dass einem Elternteil das Vermögenssorgerecht für dieses Vermögen entzogen ist, solange die Kinder minderjährig sind. Dann darf das geerbte Vermögen nur vom anderen Elternteil verwaltet werden. Auch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers mit der Aufgabe, das Vermögen bis zu einem bestimmten Alter der Kinder zu verwalten, wäre denkbar.

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