Staus kosten nicht nur Autofahrer, sondern auch die Gerichte viel Arbeit. Beispiele:
Im Stau gibt’s keine Vorfahrt
Das Oberlandesgericht Hamm hat festgestellt, dass es in einem Stau auf einem Einfahrt-Streifen keine Vorfahrt gibt. Ein Autofahrer hatte sich, von einer Raststätte kommend, zwischen zwei Sattelzüge eingefädelt, die die rechte Spur fast zugestellt hatten. Der Pkw passte aber nicht ganz in eine Lücke zwischen beide Lastwagen und blieb schräg dazwischen stehen. Prompt fuhr der hintere der beiden Laster auf. An dem Geschehen wollte der Lasterfahrer keine Schuld zugeben, da er Vorfahrt gehabt habe. Dazu das Gericht: In einem Stau könne es keine Vorfahrt geben. Der Autofahrer wurde freigesprochen (AZ: 4 RBs 117/18).
Geteilter Schaden
Das Amtsgericht Berlin stellte fest, dass bei einem Zusammenstoß zweier Fahrzeuge nach dem Vorbeilassen von Rettungsfahrzeugen und dem Wiedereinfädeln die Fahrer zu gleichen Teilen haften. Der nachgerückte Autofahrer habe ebenso Schuld wie der vor ihm wartende (AZ: 104 C 3211/14).
Autobahn darf man nicht betreten
Fährt ein Pkw auf der Autobahn am Ende eines Staus „leicht“ auf einen Wagen auf und verlassen mehrere Insassen der beiden Pkws ihre Fahrzeuge, so haben sie gegen die Regel verstoßen, die Autobahn nicht betreten zu dürfen. Stattdessen hätten sie auf den Seitenstreifen fahren und ihre Fahrzeuge sichern müssen. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden (1 U 136/12).
Liegen gebliebener Lkw – Fahrer haftet
Bleibt ein Lkw-Fahrer im morgendlichen Berufsverkehr wegen eines Motorschadens unmittelbar hinter einer scharfen Kurve liegen und staut sich der Verkehr dahinter, weil ein gefahrloses Umfahren der Stelle nicht möglich ist, so hat der Halter des Lkw die Kosten für einen Polizeieinsatz zu zahlen (hier ging es um 250 Euro). Er kann nicht argumentieren, der Einsatz wäre nicht nötig gewesen, da sich der Fahrer am Fahrzeug befunden und alle Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe (1 K 621/09).
Warnblinker ist Pflicht
Ein Autofahrer, der sich einem Verkehrsstau auf einer Autobahn nähert, ist verpflichtet, die Warnblinkanlage einzuschalten, um nachfolgende Fahrzeuge zu warnen. Tut er das nicht und passiert dadurch ein Auffahrunfall, so trägt der Nicht-Blinker (beziehungsweise dessen Kfz-Haftpflichtversicherung) 25 Prozent des Schadens (LG Memmingen, 2 O 392/07). WOLFGANG BÜSER