LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN
Ausgleichsanspruch nach der Scheidung
Tanja R.: „Seit 2016 versucht der von mir geschiedene Vater meines Sohnes regelmäßig, Kindesunterhalt laut Berechnung seines Einkommens mit 128 Prozent der Düsseldorfer Tabelle festlegen zu lassen. Nun plötzlich, während mein Sohn (mittlerweile 16 Jahre alt) die Sommerferien bei seinem Vater verbrachte, erhielt ich ein Schreiben vom Anwalt meines Ex-Mannes, demzufolge der Lebensmittelpunkt meines Sohnes von nun an bei seinem Vater sei. Daraufhin sagte mir mein eigener Anwalt, dass ich nur nur noch mit einem Antrag auf familienrechtlichen Ausgleichsanspruch (so heißt es wörtlich) die Forderung rückwirkend geltend machen kann. Der Haken ist, dass ich angeblich rückwirkend Ausgaben nachweisen muss, die über 100 Prozent der Düsseldorfer Tabelle liegen. Das ist fast unmöglich. Derzeit beträgt die Unterhaltszahlung 370 Euro monatlich. Mietkosten dürfen angeblich hierbei nur mit 20 Prozent angesetzt werden, das wären bei mir 190 Euro. Stimmt das oder gibt es einen einfacheren Weg?“
Mit dem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch können Sie als der bisher kinderbetreuende Elternteil von dem barunterhaltspflichtigen Vater Ausgleich für die Ihrerseits erbrachten Barunterhaltsleistungen verlangen. Es handelt sich hierbei um Ihren eigenen Anspruch. Der familienrechtliche Ausgleichsa