Mit dem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch können Sie als der bisher kinderbetreuende Elternteil von dem barunterhaltspflichtigen Vater Ausgleich für die Ihrerseits erbrachten Barunterhaltsleistungen verlangen. Es handelt sich hierbei um Ihren eigenen Anspruch. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch des bisher betreuenden Elternteils richtet sich, sofern nicht höhere Aufwendungen dargetan werden, nicht nach den Tabellensätzen des bisher barunterhaltspflichtigen Elternteils, sondern nach dem eigenen Einkommen, mindestens aber nach dem untersten Tabellensatz (100 Prozent). Für diese Bewertung werden Sie so behandelt, als seien Sie selbst nach Ihrem eigenen Einkommen barunterhaltspflichtig. Da Sie aber offensichtlich vortragen, dass Sie Ihrem Sohn einen höheren Lebensstandard geboten haben, entsprechend dem vom Vater geschuldeten Tabellenunterhalt, müssen Sie in der Tat Entsprechendes vortragen und im Streitfall auch beweisen. Einen einfacheren Weg gibt es leider nicht. Die Wohnkosten können grundsätzlich mit 20 Prozent des Tabellensatzes angesetzt werden.