LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Ausgleichsanspruch nach der Scheidung

von Redaktion

Tanja R.: „Seit 2016 versucht der von mir geschiedene Vater meines Sohnes regelmäßig, Kindesunterhalt laut Berechnung seines Einkommens mit 128 Prozent der Düsseldorfer Tabelle festlegen zu lassen. Nun plötzlich, während mein Sohn (mittlerweile 16 Jahre alt) die Sommerferien bei seinem Vater verbrachte, erhielt ich ein Schreiben vom Anwalt meines Ex-Mannes, demzufolge der Lebensmittelpunkt meines Sohnes von nun an bei seinem Vater sei. Daraufhin sagte mir mein eigener Anwalt, dass ich nur nur noch mit einem Antrag auf familienrechtlichen Ausgleichsanspruch (so heißt es wörtlich) die Forderung rückwirkend geltend machen kann. Der Haken ist, dass ich angeblich rückwirkend Ausgaben nachweisen muss, die über 100 Prozent der Düsseldorfer Tabelle liegen. Das ist fast unmöglich. Derzeit beträgt die Unterhaltszahlung 370 Euro monatlich. Mietkosten dürfen angeblich hierbei nur mit 20 Prozent angesetzt werden, das wären bei mir 190 Euro. Stimmt das oder gibt es einen einfacheren Weg?“

Mit dem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch können Sie als der bisher kinderbetreuende Elternteil von dem barunterhaltspflichtigen Vater Ausgleich für die Ihrerseits erbrachten Barunterhaltsleistungen verlangen. Es handelt sich hierbei um Ihren eigenen Anspruch. Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch des bisher betreuenden Elternteils richtet sich, sofern nicht höhere Aufwendungen dargetan werden, nicht nach den Tabellensätzen des bisher barunterhaltspflichtigen Elternteils, sondern nach dem eigenen Einkommen, mindestens aber nach dem untersten Tabellensatz (100 Prozent). Für diese Bewertung werden Sie so behandelt, als seien Sie selbst nach Ihrem eigenen Einkommen barunterhaltspflichtig. Da Sie aber offensichtlich vortragen, dass Sie Ihrem Sohn einen höheren Lebensstandard geboten haben, entsprechend dem vom Vater geschuldeten Tabellenunterhalt, müssen Sie in der Tat Entsprechendes vortragen und im Streitfall auch beweisen. Einen einfacheren Weg gibt es leider nicht. Die Wohnkosten können grundsätzlich mit 20 Prozent des Tabellensatzes angesetzt werden.

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