LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Lässt sich die Übergabe zurücknehmen?

von Redaktion

Johann S.: „Wir sind beide 71 Jahre alt und haben vor über 15 Jahren unser Eigentum an unsere drei Kinder übergeben. Der jüngste Sohn bekam das renovierte Anwesen, auf dem wir uns im Erdgeschoss das Wohnrecht auf Lebenszeit gesichert haben. Unser Sohn hat im Obergeschoss Leitungen und Wände herausgerissen und nichts wieder hergerichtet. Wenn wir ihn zur Rede stellen, grinst er nur und dreht sich um. Dabei müsste er laut Übernahmevertrag auch für die Instandhaltung der Austragswohnung sorgen, was er nicht tut. Auch kümmert er sich weder um das Schneeräumen noch um das Haus und die Beheizung der oberen Stockwerke. Er gibt uns auch keinen Schlüssel zum Obergeschoss, sodass der Kaminkehrer nicht hineinkommt. Wir fürchten nun, dass man den Kamin sperrt. Wir hatten so gehofft, im Alter gut versorgt zu sein. Jetzt sind wir psychisch am Ende und haben die Übergabe längst bereut. Gibt es eine Möglichkeit, das Anwesen zurückzuholen? Es gibt eine Schwiegertochter, die sich damals geweigert hat, einen Ehevertrag zu machen. Was können wir tun?“

Ich empfehle Ihnen dringend, sich anwaltlich unterstützen zu lassen. Es wäre zunächst zu prüfen, welche Ansprüche sich für Sie aus dem Übergabevertrag ableiten und durchsetzen lassen. So schreiben Sie ja, dass Ihr Sohn unter anderem für die Instandhaltung zu sorgen hat. Dazu sollte er dann auch ernsthaft (anwaltlich und gegebenenfalls mit Androhung gerichtlicher Schritte) aufgefordert werden. Wenn Sie im Übergabevertrag keine vertraglichen Rückforderungsrechte bei Störungen im Verhältnis zwischen Übergeber und Übernehmer vereinbart haben, käme möglicherweise ein Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks in Betracht. Voraussetzung dafür ist eine schwere Verfehlung des Beschenkten. Dieser ist grundsätzlich zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers, die dieser erwarten kann, verpflichtet und handelt grob undankbar, wenn er dieser Erwartung in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt. Seine Verfehlung muss objektiv von gewisser Schwere und subjektiv Ausdruck einer Gesinnung sein, die in erheblichem Maße die vom Schenker erwartete Dankbarkeit vermissen lässt. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist immer im Einzelfall und aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu beurteilen.

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