Ich empfehle Ihnen dringend, sich anwaltlich unterstützen zu lassen. Es wäre zunächst zu prüfen, welche Ansprüche sich für Sie aus dem Übergabevertrag ableiten und durchsetzen lassen. So schreiben Sie ja, dass Ihr Sohn unter anderem für die Instandhaltung zu sorgen hat. Dazu sollte er dann auch ernsthaft (anwaltlich und gegebenenfalls mit Androhung gerichtlicher Schritte) aufgefordert werden. Wenn Sie im Übergabevertrag keine vertraglichen Rückforderungsrechte bei Störungen im Verhältnis zwischen Übergeber und Übernehmer vereinbart haben, käme möglicherweise ein Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks in Betracht. Voraussetzung dafür ist eine schwere Verfehlung des Beschenkten. Dieser ist grundsätzlich zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers, die dieser erwarten kann, verpflichtet und handelt grob undankbar, wenn er dieser Erwartung in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt. Seine Verfehlung muss objektiv von gewisser Schwere und subjektiv Ausdruck einer Gesinnung sein, die in erheblichem Maße die vom Schenker erwartete Dankbarkeit vermissen lässt. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist immer im Einzelfall und aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu beurteilen.