LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Warum wird die Auszahlung besteuert?

von Redaktion

Klaus M.: „Ich hatte eine fondsgebundene Rentenversicherung mit den Werten Hansadynamic Class A und Hansacentro Class A im Jahr 2003 abgeschlossen und eine Einmalzahlung geleistet. Jetzt habe ich

die Versicherung gekündigt und die erste telefonische Auskunft der Versicherung lautete, dass bei einer Auszahlung in einem Betrag keine Steuern anfallen würden, da der Vertrag vor 2005 geschlossen

worden ist und länger als zwölf Jahre gelaufen ist. Nun wurde mir doch Steuer abgezogen. Handelt es sich hier um einen anderen Sachverhalt?“

Auf den ersten Blick erfüllt Ihre fondsgebundene Rentenversicherung die Voraussetzungen für eine steuerfreie Auszahlung. Der Vertrag wurde vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen und die Laufzeit betrug mehr als zwölf Jahre. Entscheidend für die Steuerpflicht in Ihrem Fall ist, dass von Ihnen keine laufenden Beiträge geleistet wurden, sondern eine Einmalzahlung. Denn vor dem Stichtag des 1. Januar 2005 abgeschlossene Versicherungen waren bei Auszahlung oder Rückkauf nach zwölf Jahren nur dann steuerfrei, wenn entweder kein Kapitalwahlrecht – also die Möglichkeit, statt einer monatlichen Rente eine einmalige Auszahlung zu wählen – bestand oder aber laufend Beiträge eingezahlt wurden. Da Ihre Rentenversicherungen gegen eine Einmalzahlung abgeschlossen wurden, war die Auszahlung schon immer steuerpflichtig. Nach Auffassung des Gesetzgebers überwiegt bei Abschluss einer Versicherung gegen Einmalzahlung der Charakter einer frei verfügbaren Kapitalanlage. Gefördert werden sollten aber keine „normalen“ Geldanlagen, sondern nur solche Versicherungen, die zum Zweck der Altersvorsorge abgeschlossen wurden und mithin eine ausreichende Ansparphase hatten.

Sie sollten aber nochmals prüfen, ob bei Ihnen nicht ein sogenannter Fall der Einmalzahlung mit Beitragskonto vorliegt. Denn oftmals wurden hier auch Produkte oder Verträge mit „Einmalzahlung“ angeboten. Die Einmalzahlung wurde dann jedoch auf ein Beitragsdepot gutgeschrieben, von dem aus anschließend jährlich (mindestens fünf Jahre) laufende Beiträge aus dem Einmalbetrag bezahlt wurden, um im Auszahlungsfall die Steuerfreiheit beanspruchen zu können. In diesem Fall, wäre der Kapitalertragsteuerabzug nicht korrekt und Sie könnten sich diesen über die Versicherung oder im Rahmen der Steuererklärung zurückholen. Trifft dies nicht zu, erfolgte der Einbehalt der Kapitalertragsteuer aber zu Recht, soweit dieser sich auf die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen erstreckt. Der eingezahlte Einmalbeitrag selbst wird nicht der Besteuerung unterworfen. Grundsätzlich ist damit die Besteuerung mit dem Kapitalertragsteuerabzug für Sie erledigt.

Unter Umständen können Sie durch die Abgabe einer Steuererklärung die Steuer nachträglich reduzieren. Dies wäre möglich, wenn der Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro noch nicht berücksichtigt wurde. Der Sparerpauschbetrag mindert Ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen. Außerdem besteht die Option, die Auszahlung der Rentenversicherung mit Ihrem individuellen persönlichen Steuersatz zu besteuern. Dies ist immer dann günstiger, wenn Ihr Steuersatz unter 25 Prozent liegt.

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