LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN
Wie Zuwendungen verrechnet werden
Gertrud F.: „Die Eltern unserer Schwiegertochter mit Berliner Testament überschrieben vor zehn Jahren ihrer Tochter eine Eigentumswohnung mit dem Vermerk, dass das dem Erbe angerechnet werden soll. Seit der Vater vor fünf Jahren verstarb, überwies nun die Mutter monatlich 400 Euro als Ausgleich an den Sohn bzw. Enkel (angeblich aus steuerlichen Gründen). Für die EG-Wohnung geht monatlich die gleiche Höhe ein, aber es fallen immer wieder Sonderumlagen z. B. Balkonsanierung von 14 000 Euro und Verwaltungskosten an. Da außerdem noch das zu vermietende Elternhaus zur Erbmasse kommt, wäre es interessant, wie diese EG-Wohnung dann verrechnet wird. Die Schwiegertochter kümmert sich ausschließlich um ihre Mutter.“
Wird bei einer lebzeitigen Zuwendung eine Anrechnung angeordnet, bedeutet das grundsätzlich, dass sich der Zuwendungsempfänger den Wert der Zuwendung auf einen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen muss. Ihre Schwiegertochter hätte vermutlich beim Tod des Vaters einen Pflichtteil geltend machen könn