LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Was können wir absetzen?

von Redaktion

Inge H.: „Wir haben eine Immobilie, auf die noch ein Nießbrauchsrecht liegt. Wir haben für das Haus neue elektrische Rollläden im Gesamtwert von 4900 Euro angeschafft. Können wir den ganzen Betrag steuerlich absetzen oder nur die Lohnkosten?“

Unterstellt, dass Sie selbst in Ihrem mit Nießbrauch belasteten Haus wohnen, können Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung haushaltsnahe Handwerkerleistungen, welche in und für Ihren privaten Haushalt angefallen sind, in Höhe von 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens jedoch 1200 Euro, geltend machen.

Der Ansatz dieser Aufwendungen wirkt sich steuermindernd aus, da die Aufwendungen direkt von Ihrer tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Der Gesetzgeber hat leider klar definiert, dass nur Lohnkosten einschließlich Maschinenmieten, Fahrtkosten und dergleichen zum Ansatz gebracht werden können. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung oder den Handwerkerleistungen gelieferte Waren (zum Beispiel die Rollläden) bleiben außer Ansatz. Für Ihre neu angeschafften elektrischen Rollläden können Sie somit tatsächlich nur die Lohnkosten geltend machen.

Bitte beachten Sie, dass Sie die Aufwendungen in dem Jahr berücksichtigen, in welchem Sie diese bezahlt haben, und dass Ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung, in welcher der Lohnkostenanteil gesondert ausgewiesen ist, vorliegt. Eine Schätzung des Lohnkostenanteils Ihrerseits ist nicht zulässig. Grundsätzlich müssen diese Rechnungen in unbar beglichen worden sein, das heißt per Überweisung, Lastschrift oder Verrechnungsscheck, da der Gesetzgeber damit der Schwarzarbeit vorbeugen will. Somit sind jährlich Aufwendungen für Arbeitskosten bis zu 6000 Euro begünstigt. Dass Ihr Haus mit einem Nießbrauchsrecht belastet ist, steht einem Ansatz der Aufwendungen nicht entgegen.

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