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Regeln zur Gehaltsabrechnung

von Redaktion

Andrea S.: „Muss der Arbeitgeber bei der Gehaltsabrechnung für Transparenz sorgen bzw. die Abrechnung auf Anfrage erläutern? Ich arbeite bei der Kirche und finde meine Abrechnung unklar.“

Soweit ich sehen kann, ist die einzige gesetzliche Regelung hierzu in § 82 II 1 des Betriebsverfassungsgesetzes enthalten: Nach dieser Vorschrift kann der Arbeitnehmer verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert wird. Das Betriebsverfassungsgesetz findet zwar auf kirchliche Arbeitnehmer keine Anwendung; die zitierte Vorschrift bringt aber nur zum Ausdruck, was ohnehin aus der Fürsorgepflicht abgeleitet werden kann, die jeder Arbeitgeber – auch der kirchliche – seinen Arbeitnehmern als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis schuldet. Angesichts der Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen bei der Erstellung der Gehaltsabrechnungen gewinnt der Anspruch auf deren Erläuterung immer größere Bedeutung, da aufgrund verschlüsselter Angaben die Nachvollziehbarkeit der Berechnung erschwert wird. Um den Arbeitnehmern die Durchsetzung ihres Erläuterungsanspruchs zu erleichtern, sind in den Gehaltsabrechnungen in der Regel der Name und die Durchwahl des für die Abrechnung Zuständigen angegeben. Sie sollten dort bzw. bei der für Ihre Gehaltsabrechnung zuständigen Stelle ein Merkblatt zur Erläuterung der Gehaltsmitteilung anfordern. Wahrscheinlich können Sie ein für ihre Gehaltsabrechnung passendes Merkblatt auch im Internet finden. Scheuern Sie sich nicht, wegen danach noch offengebliebener Fragen die Lohnabrechnungsstelle anzurufen.

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