Wohnungsanbieter können nicht unbegrenzt verpflichtet werden, staatlich geförderte Sozialwohnungen verbilligt anzubieten. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am Freitag, dass eine unbefristete Sozialbindung unwirksam ist. Dies gelte auch dann, wenn eine Kommune einem privaten Investor für den Bau von Sozialwohnungen kostengünstig Grundstücke überlassen habe. Allerdings kann dem Urteil zufolge eine Stadt private Bauherren durchaus lange Zeit zur Vermietung von Sozialwohnungen verpflichten (Az. V ZR 176/17).
Auslöser für die Entscheidung war ein Fall aus der Stadt Langenhagen bei Hannover. In den 90er-Jahren verkaufte die Stadt Grundstücke, um dort Sozialwohnungen zu bauen. Die Kommune gewährte dabei auch ein zinsgünstiges Darlehen. Im Gegenzug verpflichteten sich die Bauherren, die Wohnungen verbilligt und nur an Inhaber von Wohnberechtigungsscheinen zu vermieten.
Gegen die dauerhafte Sozialbindung klagte eine Wohnungsgenossenschaft als neue Grundstücksinhaberin, weil sie die Wohnungen nach 20 Jahren frei vermieten wollte. Vor dem Landgericht Hannover und dem Oberlandesgericht Celle blieb ihre Klage zunächst erfolglos. Der BGH hob diese Urteile nun auf und verwies den Fall zurück an das Oberlandesgericht.
In dem bei dem Verkauf gewählten Förderweg sind laut BGH „zeitlich unbefristete Belegungsrechte“ nicht vorgesehen. Der zuständige Zivilsenat hob dabei hervor, dass mit dem 1989 eingeführten Weg eine flexiblere Förderung des sozialen Wohnungsbaus ermöglicht werden sollte. Durch einen zeitlich begrenzten Eingriff in den Wohnungsmarkt sollten kürzere Bindungen ermöglicht werden, „um die Investitionsbereitschaft privater Bauherrn zu erhöhen“. Der Staat dürfe einem Subventionsempfänger „keine beliebigen Beschränkungen“ auferlegen. Die Vorsitzende Richterin des BGH-Senats, Christina Stresemann, mahnte die Kommunen, wenn die öffentliche Hand dauerhafte Beschränkungen wolle, dürfe sie Grundstücke nicht verkaufen. afp