LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Zuwendung zu Lebzeiten

von Redaktion

Gertrud F.: „Die Eltern unserer Schwiegertochter mit Berliner Testament haben vor zehn Jahren ihrer Tochter eine Eigentumswohnung überschrieben, mit dem Vermerk, dass das dem Erbe angerechnet werden soll. Seit der Vater vor fünf Jahren verstarb, überwies nun die Mutter monatlich 400 Euro als Ausgleich an den Sohn beziehungsweise Enkel (angeblich aus steuerlichen Gründen). Für die Eigentumswohnung geht monatlich die gleiche Höhe ein, aber es fallen immer wieder Sonderumlagen – zum Beispiel eine Balkonsanierung von 14 000 Euro – und Verwaltungskosten an. Da außerdem noch das zu vermietende Elternhaus zur Erbmasse kommt, wäre es interessant, wie diese Eigentumswohnung dann verrechnet wird und ja wahrscheinlich die Zehnjahresfrist nicht zum Tragen kommt. Die Schwiegertochter kümmert sich ausschließlich um ihre Mutter.“

Wird bei einer lebzeitigen Zuwendung eine Anrechnung angeordnet, bedeutet das grundsätzlich, dass sich der Zuwendungsempfänger den Wert der Zuwendung auf einen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen muss. Ihre Schwiegertochter hätte vermutlich beim Tod des Vaters einen Pflichtteil geltend machen können, da sie aufgrund des Berliner Testaments nicht Miterbin wurde, sondern nur die Mutter alleine erbte. Der Pflichtteilsanspruch verjährt grundsätzlich nach drei Jahren, beginnend ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Möglicherweise hat der Sohn diesen Anspruch geltend gemacht und sich mit der Mutter auf eine Ratenzahlung geeinigt. Vielleicht will ihn die Mutter auch einfach gegenüber der bereits beschenkten Tochter gleichstellen. War hingegen eine sogenannte Ausgleichung angeordnet, bedeutet dies, dass unter Abkömmlingen bei der Verteilung des Nachlasses – man nennt dies Auseinandersetzung – die Zuwendung zwischen den Geschwistern auszugleichen ist, sodass nach dem (vermuteten) Erblasserwillen die Abkömmlinge gleichmäßig begünstigt werden. Bei der Auseinandersetzung wird jedem Abkömmling der Wert der Zuwendung, die er zur Ausgleichung zu bringen hat, auf seinen Erbteil angerechnet. Dabei bestimmt sich der Wert der Zuwendung nach der Zeit, zu der die Zuwendung (Schenkung) erfolgt ist. Was genau die Eltern Ihrer Schwiegertochter angeordnet haben und ob dies im konkreten Fall überhaupt eine Auswirkung hat, müsste man anhand der Schenkungsurkunde und des Berliner Testaments prüfen.

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