Geschädigte haben nach einem Verkehrsunfall Anspruch darauf, dass die gegnerische Versicherung die Kosten der Reparatur ersetzt. Das umfasst alle Posten eines zuvor erstellten Gutachtens. Reinigungskosten im Zusammenhang mit einer Lackierung muss sie ebenfalls ersetzen. Diese sind nicht in den Lackierkosten enthalten. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Horb am Neckar, über das der Deutschen Anwaltverein berichtet (Az.: 1 C 192/17). Nach einem Unfall ließ ein Geschädigter sein Auto reparieren. Die Kosten wollte er von der gegnerischen Versicherung ersetzt bekommen – auch die für Reinigungskosten nach Lackierarbeiten in Höhe von 50 Euro. Das führte zum Streit, der schließlich gerichtlich entschieden wurde. tmn