Wolfgang R.: „Wir sind eine Wohneigentümergemeinschaft (WEG) mit 22 Parteien. Ein Eigentümer hat einen Keller von circa 100 Quadratmetern. Dieser wurde von ihm in einzelne Abteile unterteilt und an Nicht-Bewohner der WEG weitervermietet. Um die Keller zu erreichen, benötigen diese Mieter einen Hausschlüssel. Das Problem ist: dieser Schlüssel passt zu allen Eingängen des Wohnblocks sowie zu allen öffentlichen Räumen, wie Fahrradkeller, Trockenraum, Eingang zu Speicher- und Kellerdurchgängen. Es wurde in keiner Eigentümerversammlung nachgefragt, noch wurde ein Beschluss gefasst. Wie ist die rechtliche Lage? Kann man etwas dagegen unternehmen?“
Ich gehe davon aus, dass die Aufteilung einzelner Teile lediglich durch Holztrennwände erfolgt ist und ansonsten kein Eingriff in das Gemeinschaftseigentum erfolgt ist, sodass eine bauliche Änderung nicht gegeben ist. Die hier vorliegende Aufteilung kann dann mit einer Wohnung verglichen werden, in der eine Wohngemeinschaft mit einer entsprechend großen Anzahl an Bewohnern lebt. Bei solchen Vermietungen haben die jeweiligen Mieter einen Anspruch auf Erhalt eines eigenen Schlüssels; gegebenenfalls ist der Vermieter berechtigt, die erforderliche Anzahl von Schlüsseln auf eigene Kosten anzufertigen. Der Vermieter ist auch grundsätzlich berechtigt, seinen Keller an Nichtbewohner der WEG weiterzuvermieten, unabhängig davon, ob es sich bei dem Keller um Sondereigentum oder lediglich um Sondernutzungsrecht handelt. Das Verhalten dieses Eigentümers verstößt somit nicht gegen wohnungseigentumsrechtliche oder mietrechtliche Vorschriften, auch wenn die beschriebene Vorgehensweise unüblich ist. Wenn dieser Zustand für die Gemeinschaft untragbar ist, hat diese die Möglichkeit, die Schlüsselhandhabung so zu ändern, dass die universelle Nutzung – soweit möglich – wieder eingeschränkt wird, was dann allerdings auf Kosten des Komforts der Wohnungseigentümer geht.