Beate E.: „1994 habe ich über meinen Arbeitgeber eine Direktversicherung beitragsfrei abgeschlossen, die jährlich vom Konto abgezogen wurde (Weihnachtsgeld). 2004 gab es kein Weihnachtsgeld mehr und es erfolgte eine monatliche Zahlung über den Arbeitgeber von 63,91 Euro von meinem Gehalt an die Versicherung. 2011, nach meinem 60. Geburtstag, wurde mir eine Summe von 18 704 Euro ausgezahlt. Seit 2011 bis Ende 2021 zahle ich jetzt monatlich 39,47 Euro Beitrag an die gesetzliche Krankenkasse. Darin enthalten ist auch eine Auszahlung der Betrieblichen Altersvorsorge von 6630 Euro. Einen Widerspruch habe ich bereits 2012 eingelegt, mit der Auskunft, Widerspruch wäre zwecklos. Meine Frage, hat es Sinn weiterzukämpfen?“
Die Direktversicherung ist eine Variante der Betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Sofern mit der Summe von 18 704 Euro die Einmalauszahlung ihrer Direktversicherung gemeint ist und es sich bei der „Auszahlung der Betrieblichen Altersvorsorge“ (6630 Euro) um eine weitere bAV handelt, würde die von Ihnen genannte Sparsumme (25 334 Euro) der Beitragspflicht Ihrer Krankenkasse unterliegen. Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber die Beiträge als Arbeitgeberzuschuss oder Sie als Arbeitnehmerin die Beiträge in Form umgewandelter Gehaltsbestandteile gezahlt haben, sofern der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war. Der 120. Teil der Auszahlsumme ist dabei nicht der eigentliche Kassenbeitrag, sondern er bildet die monatliche Bemessungsgrundlage Ihres Beitragssatzes. Auf die Bemessungsgrundlage bezieht sich nicht nur der Satz Ihrer Krankenkasse, sondern auch der Beitragssatz Ihrer Pflegeversicherung, woraus sich der insgesamt zu zahlende Beitrag ergibt. Der von Ihnen genannte monatliche Beitrag erscheint mir insofern realistisch. Falls meine Vermutung bezüglich der für die bAV relevanten Auszahlsummen nicht zutrifft, empfehle ich eine neutrale Prüfung der konkreten Unterlagen, etwa beim VerbraucherService Bayern. Immerhin gibt es Hoffnung: Aktuell wird von der Bundesregierung erwogen, die Beitragssätze auf die Betriebsrente zu halbieren.