Die fünfte Jahreszeit steht an und die Narren stehen kopf. Fragen, Antworten und Urteile zum Thema.
Dürfen Arbeitnehmer trotz Krankschreibung feiern gehen?
Ja und nein. Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank und erhält er Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber, nimmt aber dennoch an einer Faschingsveranstaltung teil, so muss das nicht zwingend zu einer Kündigung führen. Erst recht nicht, wenn er vom Arzt die ausdrückliche Empfehlung erhalten hatte, wegen seiner psychischen Probleme die Feier mitzumachen. Unabhängig davon, so das Landesarbeitsgericht Köln, hätte der Arbeitgeber auch bei einem „genesungswidrigen Verhalten“ nicht sofort entlassen werden dürfen; zunächst hätte eine Abmahnung ausgesprochen werden müssen (LAG Köln, 11 Sa 407/13).
Muss mir mein Chef an Fasching freigeben?
Nein. Wer feiern will, muss Urlaub nehmen. Sogar vor dem Landesarbeitsgericht der Karnevalshochburg Köln verlor ein Jeck den Prozess. Dort hatte ein Arbeitgeber seine jahrelange Gewohnheit eingestellt, an einem oder mehreren Karnevalstagen bezahlt frei zu geben. Freistellen wollte er seine Mitarbeiter zwar nach wie vor, aber nicht mehr bezahlen. Das Gericht stimmte dem zu (AZ: 6 Ta 76/06).
Wie viel Lärm muss ich tolerieren?
Die von traditionellen Faschingsveranstaltungen ausgehende – wenn auch unzumutbare – Lärmbelästigung muss von den Anwohnern grundsätzlich hingenommen werden. Bedingung: Die Feierlichkeiten (hier in einem Zelt im Wohnbereich) zählen zum kulturellen Brauchtum und haben eine – so wörtlich – „erhebliche Bedeutung für das örtliche Gemeinschaftsleben“. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erkannte das für die Kappensitzung und für Weiberfastnacht an (AZ: 6 B 10279/04).
Kann ich Schadenersatz fordern, wenn mich am Faschingsumzug Süßig-keiten am Kopf treffen?
Nein. Zuschauer eines Umzuges haben in der Regel keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld, wenn sie von Wurfgeschossen der vorbeiziehenden Wagen getroffen werden. Eine Frau aus dem Aachener Raum war von einer scharfkantigen Pralinenschachtel auf der Stirn getroffen worden und verlangte Schmerzensgeld. Das Amtsgericht Aachen winkte ab: Es sei bekannt, dass bei Umzügen von den Festwagen aus süße Gegenstände geworfen werden. Jeder Zuschauer willige deshalb durch seine Teilnahme am Umzug „stillschweigend in ein naheliegendes Verletzungsrisiko“ ein (AZ: 13 C 250/05).
Darf man mit Maske Auto fahren?
Zur Faschingszeit normalerweise schon. Da ist die Polizei – je nach Region – tolerant. Auch wenn der strenge Buchstabe des Gesetzes vorschreibt, dass Autofahrer sich nicht derart verhüllen dürfen, dass sie nicht mehr erkennbar sind. Wichtig ist, dass der Autofahrer nicht in seiner Sicht behindert ist. Entsprechendes gilt für Maskeraden am restlichen Körper, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen.
Muss die Kfz-Haftpflicht zahlen, wenn wegen beschränkter Sicht ein Unfall passiert ist?
Ja, da ein anderer nicht unter der Unvorsichtigkeit eines Autofahrers leiden soll. Allerdings: Die Vollkaskoversicherung des Autofahrers könnte sich wegen grober Fahrlässigkeit wenig kulant zeigen.
Darf einem Krawattenträger das Kleidungsstück am Altweiberfasching abgeschnitten werden?
Wenn er damit einverstanden ist, ja. Das Einverständnis könnte unterstellt werden, wenn er sich im Faschingstreiben befindet. Aber: Eine Angestellte eines Reisebüros schnitt an Weiberfasching einem Kunden den Schlips ab. Der Mann wollte das Stück ersetzt haben und verlangte 20 Euro Schadenersatz. Das Amtsgericht Essen stellte fest: Die Dame hätte, bevor sie die Schere ansetzte, dem Herrn nicht die Chance gegeben, sich zu wehren. Denn nicht jeder Krawattenträger ist an Fasching bereit, das Kleidungsstück zu opfern. Zumal das „äußerst gepflegt gekleidete“ Auftreten des Kunden die Frau hätte warnen müssen (AZ: 20 C 691/87).