Was bei Alkohol im Straßenverkehr gilt

von Redaktion

Autofahrer sollten sich niemals alkoholisiert oder mit Restalkohol ins Auto setzen. Denn das kann Folgen haben, wie aktuelle Urteile belegen. Kontrolle auf Privatgrund Ein Autofahrer wurde nachts von einer Polizeistreife bis auf sein Privatgrundstück verfolgt und musste dort ins Röhrchen pusten. Auch der Nachtest auf der Wache bestätigte 0,75 Promille – das Amtsgericht München kassierte die Fahrerlaubnis für einen Monat. Der Autofahrer konnte nicht mit dem Argument durchdringen, die Verkehrskontrolle hätte auf Privatgrund gar nicht durchgeführt werden dürfen (AZ: 953 OWi 421 Js 125161/18). Blechschaden bei 0,6 Promille Ein Autofahrer hatte beim rückwärts Ausparken einen Blechschaden verursacht, später wurden 0,6 Promille gemessen. Nach anschließender Unfallflucht wurde dem Autofahrer die Fahrerlaubnis entzogen. Dagegen ging er erfolgreich vor. Es könne, bestätigte das Amtsgericht Mönchengladbach, „nicht mit der dafür erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Unfall Folge des Alkoholgenusses“ war (AZ: 59 GS 151/18). Ohne Aufklärung ins Röhrchen pusten Ein Polizist hatte bei einer Kontrolle einen Autofahrer gebeten, ins Röhrchen zu pusten. Das geschah, ohne dass der Fahrer vorher darüber aufgeklärt wurde, dass er das freiwillig tun könne. Die Messung ergab 0,48 Promille. Die Folge: 500 Euro Strafe und ein einmonatiges Fahrverbot. Der Mann ging dagegen vor, da er nicht über die Freiwilligkeit belehrt worden sei – vergeblich: Das Ergebnis durfte verwertet werden, es bestehe keine „Belehrungspflicht“ (Brandenburgisches OLG, 2 B Ss OWi 55/13). Führerscheinentzug Schon ab 0,3 Promille Alkohol im Blut kann der Führerschein entzogen werden. Dann nämlich, wenn ein Autofahrer zwar keinen Unfall gebaut, aber einen offensichtlichen Fahrfehler gemacht hat – etwa für ein paar Sekunden auf der Gegenfahrbahn gelandet war. W. BÜSER, M. HEITMANN

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