Wer sich eine Eigentumswohnung kauft, muss stolze Summen auf den Tisch legen. Da ist die Überlegung, ob man von steuerlicher Seite hierfür Hilfe in Anspruch nehmen kann, naheliegend. Tatsächlich gibt es eine Norm für haushaltsnahe Handwerkerleistungen. Wer einen Handwerker für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen beauftragt, der kann einen Teil dieser Kosten steuerlich absetzen. Erlaubt sind 20 Prozent der Aufwendungen für Arbeitszeit und Anfahrt der Handwerker – also ohne die Kosten für Material. Pro Jahr darf man allerdings höchstens 1200 Euro absetzen.
Die Handwerkerleistungen sind aber nur dann abzugsfähig, wenn sie in einem bereits vorhandenen Haushalt erbracht werden. Umgekehrt heißt das, dass Handwerkerleistungen, die bei einem Neubau entstehen, nicht berücksichtigt werden. Und das ist leider bei Ihnen der Fall. Diese nicht für jeden nachvollziehbare Sichtweise wird leider nicht nur von der Finanzverwaltung so gesehen, sondern auch von den Finanzgerichten. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein betrachtet dieses Beispiel klar und eindeutig als Neubaumaßnahme, die von der Steuerbegünstigung ausgenommen ist. Das heißt, dass Sie in diesem Fall die Kosten leider nicht geltend machen können.