Wenn der Nachwuchs 25 wird

von Redaktion

Endlich 18: Diesem Alter fiebern Jugendliche entgegen. Finanziell bedeutsamer – zumindest für die Eltern – ist ein anderes. Wenn der Nachwuchs 25 Jahre alt wird, fallen Kindergeld, Freibeträge und Zulagen weg. Manches lässt sich aber kompensieren.

Der 25. Geburtstag eines Kindes ist für Eltern finanziell ein Einschnitt. Darauf macht die Stiftung Warentest aufmerksam. Kindergeld, Kinderfreibetrag, Ausbildungsfreibetrag und Riester-Zulage fallen jetzt weg. Auf diese Leistungen haben Eltern von volljährigen Kindern nur Anspruch, solange der Nachwuchs unter 25 Jahre und noch in der Ausbildung ist. Auch in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkassen kann das Kind nicht mehr versichert sein.

Wie „Finanztest“ (März-Ausgabe) berichtet, können Familien mit höherem Einkommen aber gegensteuern und nach Wegfall von Kindergeld, Kinder- und Ausbildungsfreibetrag steuerlich sogar profitieren. Vorausgesetzt, sie unterstützen ihre Kinder kräftig. Auch den Wegfall der Riester-Kinderzulage können sie ausgleichen. Familien mit niedrigen Einkommen müssen sich dagegen auf ein kräftiges Minus einstellen.

Unterhalt von der Steuer absetzbar

Oft können Eltern Unterstützung absetzen. Eine Tür schließt sich, eine andere geht auf. Zwar fallen Kindergeld, Kinderfreibetrag und Ausbildungsfreibetrag weg – und allein schon das Kindergeld für ein Kind beträgt 2388 Euro im Jahr 2019. Doch mit Wegfall dieser kindbezogenen Leistungen können Eltern eine andere Steuervergünstigung für sich nutzen: Wer finanziell für hilfsbedürftige erwachsene Angehörige einsteht, zahlt weniger Steuern.

Das gilt für Eltern, die ihre älteren Kinder absichern, bis sie finanziell auf eigenen Füßen stehen, genauso wie für den Sohn, der die Pflegeheimkosten für den Vater übernimmt, und die Tochter, die ihrer trennungstraumatisierten Mutter Kost und Logis bietet. Sie alle können ihre Aufwendungen als „außergewöhnliche Belastungen“ absetzen.

Versicherungen anrechenbar

Die Grenze, bis zu der das Finanzamt den Unterhalt als außergewöhnliche Belastung anerkennt, liegt im Jahr 2019 bei 9168 Euro. Über diesen Höchstbetrag hinaus können Eltern noch Ausgaben für Kranken- und Pflegeversicherung für ihr Kind steuerlich geltend machen. Insgesamt sind es so mehr als 10 000 Euro, die sich jährlich für Eltern steuersparend auswirken können.

Geringverdiener haben Einbußen

„Finanztest“ hat die neue Situation für einen Familienvater mit einem jährlichen Bruttogehalt von etwa 60 000 Euro überschlagen: Die Steuererleichterung wird voraussichtlich mehr als 3500 Euro betragen und damit Kindergeldzahlung und bisherige Freibeträge locker um 1100 Euro übertreffen. Das ist fast genug, um auch die zusätzlichen Kosten durch die Krankenversicherung für seinen Sohn von rund 1170 Euro auszugleichen.

Für Eltern mit niedrigen bis mittleren Einkommen sind Kindergeld und Familienversicherung dagegen teils deutlich günstiger. Sie müssen rechtzeitig ein größeres Minus im Familienbudget einplanen.

Zahlungen müssen belegt werden

Neben Geld für Lebenshaltung und Miete erkennt das Finanzamt andere Ausgaben als Unterhalt an, etwa für Strom, Krankenversicherung oder Fahrtkosten. Wichtig: Eltern müssen die Zahlungen belegen – anhand von Überweisungen an Kind, Stromversorger und Krankenkasse oder, im Fall der Fahrtkosten, indem sie die Fahrkarten über ihr Girokonto kaufen. Die Fünfziger, die sie hier und da mal beim Besuch zustecken, zählen nicht.

Wenn das Kind noch zu Hause wohnt

Anderes gilt, wenn das Kind noch zu Hause lebt. Eltern sind dann – was die Steuer angeht – fein raus. Sie müssen ihre Aufwendungen für den Nachwuchs dem Finanzamt nicht einzeln nachweisen. Hier gilt immer der Höchstbetrag.

Nachwuchs darf nicht zu viel Geld haben

Wichtige Voraussetzung, dass das Finanzamt den Unterhalt überhaupt als außergewöhnliche finanzielle Belastung anerkennt: Das Kind selbst darf nicht zu viel eigenes Geld haben. Das ist aber zum Beispiel der Fall bei einer Werkstudentin, die rund 1000 Euro brutto im Monat verdient und deren Eltern erst einmal weiterhin die Miete für ihre Wohnung zahlen.

Ihnen wird es wohl nichts bringen, die Kosten für die Miete in der Steuererklärung einzutragen. Übersteigen die eigenen Einkünfte des Kindes 624 Euro im Jahr, rechnet das Finanzamt diese an. Da sie bei der Werkstudentin bei mehr als 9168 Euro im Jahr liegen – dem Betrag, den Eltern höchstens steuerlich absetzen können –, ist für ihre Eltern beim Finanzamt nichts zu holen. Das Gleiche gilt, wenn das Vermögen des Kindes mehr als 15 500 Euro beträgt.

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