LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Nur Einkünfte und Ausgaben zählen

von Redaktion

Marianne S.: „Ich bin geschieden. Für meine beiden kleinen Kinder erhalte ich vom Vater keinen Unterhalt. Vom Jugendamt bekomme ich Unterhaltsvorschuss und von der Familienkasse Kindergeld in üblicher Höhe. Ein Kindergeldzuschlag wurde mir verweigert. Ist es möglich, den nicht erhaltenen Unterhalt als Verlust steuerlich geltend zu machen?“

Leider müssen wir Sie enttäuschen. Das Steuerrecht lässt nur tatsächliche und nachweisbare Einkünfte beziehungsweise Ausgaben zu. Was Sie nicht erhalten oder bezahlt haben, können Sie leider nicht ansetzen. Der Ihnen verweigerte Kindergeldzuschlag wirkt sich daher steuerlich nicht aus. Da Sie Ihrer Schilderung nach alleinerziehend sind, können Sie aber zumindest den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Anspruch nehmen, wenn Sie eigene Einkünfte erzielen. Dieser beträgt 1908 Euro für das erste Kind und je 240 Euro für jedes weitere Kind.

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