Nachlasspfleger haben die Aufgabe, ein Erbe zu sichern. In diesem Zusammenhang darf ihnen ein Versicherungsunternehmen nicht die Auskunft über die Verträge des Erblassers verweigern, wie ein Urteil des Oberlandgerichts Hamm zeigt (Az.: 20 U 72/18). Darüber berichtet die Zeitschrift „NJW Spezial“. In dem Fall war ein Nachlasspfleger damit beauftragt worden, das Erbe eines Verstorbenen zu sichern. Dessen Erben waren zunächst unbekannt. Daher verlangte der Pfleger von einem Versicherer Auskunft über die Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung des Verstorbenen. Die Unterlagen waren bei einem Brand vernichtet worden. Nachdem das Landgericht die Auskunftsklage abgewiesen hatte, war die Berufung erfolgreich: Der Nachlasspfleger habe ein Recht auf die Information, weil möglicherweise die Rückforderung der bereits ausgezahlten Versicherungsleistung noch den Erben zugute kommen kann.