LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Wer muss für die Abgasklappe zahlen?

von Redaktion

Wolfgang P.: „Wir haben eine Eigentumswohnung in einem Altbau (3. Stock) und heizen mit Gasheizöfen. Diese sind seit Jahrzehnten in Betrieb, vom Bezirkskaminkehrer abgenommen und sie werden jährlich inspiziert. Es gab nie eine Beanstandung. Vor zwei Jahren wechselte eine Wohnung im Erdgeschoss den Eigentümer und der neue Besitzer baute einen holzbefeuerten Kaminofen ein. Dieser wurde auf dem Kaminzug umgeleitet, an dem sich bisher nur der Gasheizofen in unserem Schlafzimmer befand. Hiervon wurden wir nicht unterrichtet. Wir bemerkten dies erst, als in unserem Schlafzimmer plötzlich starker Rauchgeruch auftrat. Zur Abhilfe wird nun von uns verlangt, an unserem Gasheizofen eine Abgasklappe anbringen zu lassen. Wer hat in diesem Fall die Kosten für die Abgasklappe zu tragen?“

Beginnen wir am Anfang: Wenn ich es richtig verstehe, verlangt die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) von Ihnen, die Abgasklappe in Ihren Heizofen einbauen zu lassen. Dies ist grundsätzlich nicht möglich. Die WEG hat nur insoweit Beschlusskompetenz, als bauliche Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum betroffen sind. Handelt es sich dagegen um Arbeiten am Sondereigentum, so entscheidet allein der jeweilige Eigentümer, ob und wie er bauliche Veränderungen oder Instandsetzungen durchführt.

Selbstverständlich wird Ihnen jedoch aufgrund der Geruchsbelastung durch den Rauchgeruch nichts anderes übrig bleiben, als eine solche Klappe einzubauen. In diesem Fall steht Ihnen aber ein Schadensersatzanspruch gegen den Eigentümer der Wohnung im Erdgeschoss zu, der durch Einbau des Holzofens die Veranlassung zu dem Einbau der Abgasklappe gegeben hat. Dieser Anspruch folgt aus dem Rücksichtnahmegebot des Wohnungseigentumsgesetzes. Dieses schreibt in § 14 vor, dass jeder Wohnungseigentümer von seinem Sondereigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen hat, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Die starke Geruchsentwicklung in Ihrem Schlafzimmer stellt dabei in der Regel einen solchen Nachteil dar. Ersatzweise können Sie den störenden Eigentümer auch auffordern, den Betrieb des Holzofens über den genannten Kamin zu unterlassen. Aus § 14 des Wohnungseigentumsgesetzes steht Ihnen nämlich auch ein Unterlassungsanspruch zu. Mit Blick auf das gelebte Gemeinschaftsverhältnis ist es aber wohl ratsamer, die Abgasklappe einzubauen und sich die Kosten von dem Eigentümer im Erdgeschoss ersetzen zu lassen.

Allerdings müssen Sie beachten, dass § 14 des WEG nicht zwingend ist. Die dort genannten Pflichten können durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer beschränkt oder erweitert werden. Da mir nicht bekannt ist, ob eine solche wirksam getroffene Vereinbarung vorliegt, rate ich Ihnen daher vor weiteren Schritten, dies im Zweifel bei einem Rechtsanwalt oder Eigentümerverband prüfen zu lassen.

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