Es ist gesetzlich geregelt, dass Verluste aus Kapitalvermögen nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen. Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten ist hingegen ausgeschlossen.
Im Jahr 2011 hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs entschieden, dass Verlustvorträge, die nach der allgemeinen Regelung Berücksichtigung finden könnten, nicht von den Erben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden dürfen. Diese Ansicht wurde vom Bundesfinanzhof zuletzt im April 2018 bestätigt.
Daraus schließt die Fachliteratur, dass die strengere Regelung über das Kapitalvermögen erst recht eine Geltendmachung der Erben in der Einkommensteuererklärung ausschließt.
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs führt in seiner Entscheidung ergänzend aus, dass in seltenen und extrem gelagerten Konstellationen im Einzelfall eine abweichende Steuerfestsetzung oder ein Erlass in Betracht kommen kann. Ob dieser seltene Einzelfall vorliegen könnte, müsste geprüft werden.