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Wird ein Verlustvortrag vererbt?

von Redaktion

Manfred H.: „Im Rahmen einer Erbschaft erhielt ich die Info, dass der Erblasser noch einen steuerlich anerkannten Verlustvortrag aus Kapitalerträgen hat. Ich als Erbe habe das Konto noch als Nachlasskonto bestehen lassen und frage mich, ob ich als Erbe auch den Verlustvortrag geerbt habe, verwenden kann oder dieser nun verfallen ist. Wäre dieser Vortrag nur mit den geerbten Papieren verrechenbar oder ist dieser auch mit künftigen Gewinnen frei zu verwenden?“

Es ist gesetzlich geregelt, dass Verluste aus Kapitalvermögen nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen. Eine Verrechnung mit anderen Einkunftsarten ist hingegen ausgeschlossen.

Im Jahr 2011 hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs entschieden, dass Verlustvorträge, die nach der allgemeinen Regelung Berücksichtigung finden könnten, nicht von den Erben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden dürfen. Diese Ansicht wurde vom Bundesfinanzhof zuletzt im April 2018 bestätigt.

Daraus schließt die Fachliteratur, dass die strengere Regelung über das Kapitalvermögen erst recht eine Geltendmachung der Erben in der Einkommensteuererklärung ausschließt.

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs führt in seiner Entscheidung ergänzend aus, dass in seltenen und extrem gelagerten Konstellationen im Einzelfall eine abweichende Steuerfestsetzung oder ein Erlass in Betracht kommen kann. Ob dieser seltene Einzelfall vorliegen könnte, müsste geprüft werden.

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