LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Fehlender Unterhalt und Steuer

von Redaktion

Maria P.: „Für meine zwei Kinder (6 und 10 Jahre alt) erhalte ich vom Vater (seit drei Jahren von mir geschieden) keinen Unterhalt. Vom Jugendamt bekomme ich Unterhaltsvorschuss und von der Familienkasse Kindergeld in üblicher Höhe. Ein Kinderzuschlag wurde mir verweigert, da der Vorschuss als Einkommen der Kinder zählt und sie deshalb keinen Anspruch hätten. Ist es möglich, den nicht erhaltenen Kindesunterhalt als Verlust steuerlich geltend zu machen?“

Grundsätzlich können Positionen im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer zum Abzug gebracht werden, wenn der Abzug gesetzlich vorgesehen ist. Der Abzug kann erfolgen, wenn unter anderem Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen vorliegen sollten. Da die Positionen grundsätzlich mit Ausgaben verbunden sind, ist eine fehlende Unterhaltszahlung keine Abzugsposition.

Zu Gunsten von Alleinerziehenden ist einkommensteuerlich zu berücksichtigen, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen diesen je Kind ein Entlastungsbetrag zugestanden wird. Dieser Betrag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach der gesetzlichen Vorgabe von der Summe der Einkünfte abzuziehen und wirkt somit zumindest wie eine Abzugsposition.

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